1.6 Lohnausweis Ziffer 2.3: Andere Gehaltsnebenleistungen
MWST-Info 08 · Privatanteile
Geltend · Stand ab 17. September 2022
ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 1.6 · Deutsch
Eine andere Gehaltsnebenleistung liegt vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen gewisse Auslagen tätigt und alsdann die entsprechende Leistung dem Mitarbeitenden zur Verfügung stellt. Solche Leistungen sind entsprechend ihrer mehrwertsteuerlichen Qualifikation in der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
Beispiele
Der Arbeitgeber gibt einem Mitarbeitenden unentgeltlich ein Generalabonnement ab, ohne dass dafür eine geschäftliche Notwendigkeit besteht. Unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises ist der Kaufpreis des Abonnements anzugeben. Der Betrag versteht sich als inklusive MWST und ist zum Normalsatz zu deklarieren.
Der Arbeitgeber stellt einem Mitarbeitenden eine Wohnung für Wohnzwecke unentgeltlich zur Verfügung. Unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises ist der ortsübliche Mietzins anzugeben. Es handelt sich hier um eine gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommene Vermietung ohne Optionsrecht.
[Abbildung: im Original] | Allfällige Kostenbeiträge des Mitarbeitenden für Gehaltsnebenleistungen reduzieren den auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Wert und damit den steuerbaren Privatanteil. Die Kostenbeiträge sind jedoch entsprechend der mehrwertsteuerlichen Qualifikation der Leistungen als Umsatz zu deklarieren. |
Richtet der Arbeitgeber einem Mitarbeitenden eine Vergütung für den Arbeitsweg aus, so wird dieser Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 des Lohnausweises deklariert. Hier erbringt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden jedoch keine Leistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c MWSTG und es ergeben sich hieraus mangels Vorliegen eines Leistungsverhältnisses keine mehrwertsteuerlichen Folgen.
Liefert der Arbeitgeber unentgeltlich Gegenstände an Mitarbeitende, die in deren Eigentum übergehen und besteht gleichzeitig die vertragliche Pflicht, dass die Mitarbeitenden diese Gegenstände im Rahmen ihrer Berufsausübung für Repräsentationszwecke gegenüber der Kundschaft verwenden müssen (z. B. das Tragen der eigenen Kollektion in einem Modegeschäft), so wird vermutet, dass für die Abgabe dieser Gegenstände ein unternehmerischer Grund besteht. Sind diese Leistungen auf dem Lohnausweis aufzuführen, gilt das unter Ziffer 1.1 Gesagte.