1.9 Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und Materialkosten, Gewähren von Arbeitszeit zwecks Studium usw.) durch den Arbeitgeber; Kostenrückerstattung durch den Mitarbeitenden aufgrund Nichteinhaltung von getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 1.9 · Deutsch

Fallen bei einem Arbeitgeber Aufwendungen für unternehmerisch erforderliche Aus- und Weiterbildungen an, welche er anordnet (z. B. Computer-Benutzerkurse, Sprachkurse, Strategie- oder Coachingkurse), so kann im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit der Vorsteuerabzug vorgenommen werden (Art. 28 MWSTG). Den Aus- und Weiterbildungskosten gleichgestellt sind Umschulungskosten.

Beiträge des Arbeitgebers an die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden (Meisterkurse, Ausbildung zum Steuerexperten, Berufsmatura usw.) gelten nicht als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers (Art. 17 Abs. 1bis DBG). Da keine Deklaration im Lohnausweis erfolgt, liegt keine steuerbare Leistung an das Personal vor. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit den Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 28 MWSTG). Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber ist auch dann möglich, wenn der Mitarbeitende die durch das Bildungsinstitut erstellte, auf ihn ausgestellte Rechnung zuerst selbst bezahlt hat und die Kosten durch den Arbeitgeber ersetzt bekommt. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen darauf achten, im Besitz einer durch das Bildungsinstitut ausgestellten Rechnung zu sein (Original oder Kopie), auf der die MWST offen ausgewiesen ist. Zudem muss der Mitarbeitende während der in Rechnung gestellten Aus- und Weiterbildungszeit in demjenigen Unternehmen beschäftigt sein, welches den Vorsteuerabzug geltend macht. Wechselt ein Mitarbeitender nach Beendigung einer Aus- und Weiterbildung den Arbeitgeber, so darf der neue Arbeitgeber aufgrund der vom Bildungsinstitut an den Mitarbeitenden ausgestellten Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen; dies auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende seinem ehemaligen Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet und der neue Arbeitgeber diese Rückerstattung übernimmt.

Arbeitsstellenwechsel während der Aus- und Weiterbildung sind entsprechend den vorangehenden Ausführungen gleich zu behandeln.

Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil der Aus- und Weiterbildungskosten, kann er die Vorsteuer für den übernommenen Kostenanteil geltend machen, sofern er im Besitz einer Rechnungskopie ist, auf der die MWST offen ausgewiesen ist.

Kommt es aufgrund der Nichteinhaltung einer getroffenen Aus- und Weiterbildungsvereinbarung (z. B. Abbruch der Aus- und Weiterbildung oder Nichteinhalten der vorgängig vereinbarten Weiterbeschäftigungsdauer nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung) zu einer Rückerstattung solcher Kosten durch den Mitarbeitenden, so ergeben sich daraus keine mehrwertsteuerlichen Folgen. Es kommt somit weder zu einer Korrektur des seinerzeit vorgenommenen Vorsteuerabzuges noch zu einer Besteuerung des rückzahlbaren (Teil-)Betrages.

Vom Arbeitgeber übernommene Aus- und Weiterbildungskosten, welche nicht als berufsorientiert einzustufen sind, müssen auf dem Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung betragsmässig deklariert werden. Sie gelten als entgeltlich erbracht und sind entsprechend ihrer mehrwertsteuerlichen Qualifikation auf der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Muss der Mitarbeitende zu einem späteren Zeitpunkt aus einem beliebigen Grund dem Arbeitgeber diese Kosten zurückvergüten, so handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Rückgängigmachung eines Leistungsvorganges, welcher entsprechend der ursprünglichen mehrwertsteuerlichen Qualifikation bei der Ausrichtung zu berücksichtigen ist.