1.5.2 Pauschale Ermittlung des Privatanteils
MWST-Info 08 · Privatanteile
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 1.5.2 · Deutsch
Wird der Privatanteil Geschäftsfahrzeug pauschal ermittelt, beträgt er pro Monat 0,9 % (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %) des Kaufpreises exklusive MWST, mindestens aber 150 Franken. Die so ermittelte Steuerbemessungsgrundlage versteht sich als inklusive MWST.
Wurde auf den Kaufbelegen (Vertrag, Rechnung, Quittung usw.) keine MWST offen ausgewiesen (z. B. weil das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft wurde), so gilt für die pauschale Ermittlung des Privatanteils der auf den Belegen festgehaltene Betrag als massgebender Kaufpreis exklusive MWST; dies auch dann, wenn ein Abzug fiktiver Vorsteuern gemäss Artikel 28a MWSTG vorgenommen wird oder vorgenommen werden könnte.
Als Berechnungsbasis bei zugemieteten Fahrzeugen gilt der Marktwert des Fahrzeuges zu Beginn des Mietverhältnisses.
Die pauschale Ermittlung des Privatanteils ist nur bei Personenwagen zulässig. Als Personenwagen gelten leichte Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3'500 kg zur Beförderung von maximal 9 Personen einschliesslich des Fahrers.
Berechnungsbeispiel
Kaufpreis CHF 43'000 (exkl. MWST),
davon 0,9 % pro Monat = CHF 387
Zu deklarierender Betrag (12 x CHF 387) = CHF 4'644
Steuerberechnung: 8,1 % von CHF 4'644 (108,1 %) = CHF 348.00
[Abbildung: im Original] | Kostenbeiträge des Personals für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges reduzieren den auf dem Lohnausweis zu deklarierenden Wert und damit den steuerbaren Privatanteil. Die Kostenbeiträge unterliegen jedoch als Entgelt für die Fahrzeugvermietung der MWST zum Normalsatz. Berechnungsbeispiel |
Übernimmt ein Mitarbeitender die Betriebs- und Unterhaltskosten des Geschäftsfahrzeuges, ist der Privatanteil wie folgt zu ermitteln: pro Monat 0,9 % (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %) des Kaufpreises (Barkaufpreis bei Leasingfahrzeugen; → Ziff. 1.5.4) exklusive MWST abzüglich des Pauschalbetrages von 150 Franken (→ Ziff. 1.5.6). Es ist zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage den Mindestansatz von 150 Franken pro Monat nicht unterschreitet.
[Abbildung: im Original] | Garagisten und/oder Motorfahrzeughändler: Für die branchenspezifische Regelung bezüglich der Abrechnung von Privatanteilen auf den Geschäftsfahrzeugen sind die Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Motorfahrzeuggewerbe zu beachten. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).