1.5.3 Annäherungsweise Ermittlung des Mietentgelts mittels Vollkostenrechnung
MWST-Info 08 · Privatanteile
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 1.5.3 · Deutsch
Ein Mitarbeitender benötigt in der Regel für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. für Kundenbesuche) nur ein Geschäftsfahrzeug. Stellt ein Unternehmen einem Mitarbeitenden mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, muss die unternehmerische Notwendigkeit dafür nachgewiesen werden. Dies kann mittels Bordbuch oder anderer aussagekräftiger Unterlagen erfolgen. Fehlt dieser Nachweis, geht die ESTV bei diesen Fahrzeugen von Mietobjekten aus, welche das Unternehmen dem Mitarbeitenden für dessen Privatzwecke zur Verfügung stellt. Es ist dabei nicht von Belang, ob Fahrzeuge einzeln oder unter Wechselschildern eingelöst sind.
Für solche Fahrzeuge ist der Vorsteuerabzug auf den Investitions- und Betriebskosten zulässig. Das Mietentgelt ist mittels Vollkostenrechnung, welche
die vollständigen Betriebskosten,
die kalkulatorischen Abschreibungen von 10 % pro Jahr,
die Parkplatzmiete,
die Versicherungen,
die Steuern und
einen Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag von 10 % auf den errechneten Gesamtkosten
umfasst, annäherungsweise zu ermitteln und zu deklarieren. Ein allfälliger Anteil der beruflichen Nutzung dieser Fahrzeuge muss mittels geeigneter Mittel (i. d. R. mit einem Bordbuch) nachgewiesen und kann bei der Ermittlung des kalkulierten Mietpreises berücksichtigt werden.
Beispiele von Vollkostenrechnungen
Ausgangslage: | in CHF |
Kaufpreis des Fahrzeuges inkl. 8,1 % MWST | 108'100.00 |
Betriebskosten pro Jahr inkl. 8,1 % MWST | 10'810.00 |
Versicherung und Steuern pro Jahr | 4'000.00 |
Miete Parkplatz pro Jahr inkl. 8,1 % MWST | 1'081.00 |
Variante 1: Das Unternehmen rechnet effektiv ab
in CHF | |
Verbuchte Betriebskosten pro Jahr (exkl. MWST) | 10'000.00 |
Versicherung und Steuern pro Jahr | 4'000.00 |
Miete Parkplatz pro Jahr (exkl. MWST) | 1'000.00 |
Abschreibung (10 % von CHF 100'000.00) | 10'000.00 |
Gesamtkosten | 25'000.00 |
Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag 10 % | 2'500.00 |
Steuerbemessungsgrundlage (100 %) | 27'500.00 |
davon 8,1 % MWST = geschuldete MWST | 2'227.50 |
Variante 2: Das Unternehmen wendet die Saldosteuersatzmethode an (angenommener Saldosteuersatz von 6,2 %)
in CHF | |
Verbuchte Betriebskosten pro Jahr (inkl. MWST) | 10'810.00 |
Versicherung und Steuern pro Jahr | 4'000.00 |
Miete Parkplatz pro Jahr (inkl. MWST) | 1'081.00 |
Abschreibung (10 % von CHF 108'100.00) | 10'810.00 |
Gesamtkosten | 26'701.00 |
Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag 10 % | 2'670.10 |
Steuerbemessungsgrundlage (100 %) | 29'371.10 |
davon 6,2 % MWST = geschuldete MWST | 1'821.00 |
Variante 3: Das Unternehmen rechnet effektiv ab, die berufliche Nutzung des zweiten Fahrzeuges beträgt 20 %
in CHF | |
Verbuchte Betriebskosten pro Jahr (exkl. MWST) | 10'000.00 |
Versicherung und Steuern pro Jahr | 4'000.00 |
Miete Parkplatz pro Jahr (exkl. MWST) | 1'000.00 |
Abschreibung (10 % von CHF 100'000.00) | 10'000.00 |
Gesamtkosten I | 25'000.00 |
Geschäftliche Nutzung 20 % | - 5'000.00 |
Gesamtkosten II | 20'000.00 |
Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag 10 % | 2'000.00 |
Steuerbemessungsgrundlage (100 %) | 22'000.00 |
davon 8,1 % MWST = geschuldete MWST | 1'782.00 |
Für die Beurteilung, welches der Fahrzeuge als beruflich notwendig gilt, ist der Einsatzzweck bzw. die Funktionalität des Fahrzeuges massgebend. Die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für den Arbeitsweg gilt ebenfalls als unternehmerisch (→ Ziff. 1.2). Der Privatanteil für das beruflich notwendige Fahrzeug kann pauschal ermittelt werden.
Beispiel
In der Buchhaltung der Malerei Muster AG sind zwei Fahrzeuge erfasst, welche durch den mitarbeitenden Alleinaktionär, Herrn Muster, genutzt werden. Beim ersten Fahrzeug handelt es sich um einen Kombi der Marke X mit einem Neupreis von 80'000 Franken, welcher unternehmerisch genutzt wird. Das zweite Fahrzeug ist ein Coupé der Marke Z mit einem Neupreis von 50'000 Franken. Herr Muster kann den Nachweis nicht erbringen, dass auch dieses Fahrzeug für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit notwendig ist.
Die Malerei Muster AG kann den Privatanteil für den Kombi pro Monat pauschal mit 0,9 % (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %) des Kaufpreises exklusive MWST ermitteln. Beim zweiten Fahrzeug handelt es sich um ein Mietobjekt, welcher die Malerei Muster AG dem mitarbeitenden Alleinaktionär, der hier als Personal gilt, zur Verfügung stellt. Der zu deklarierende Mietpreis basiert auf einer Vollkostenrechnung. Auf sämtlichen Aufwendungen für die beiden Fahrzeuge kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.