5.1 Grundsätzliches

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 5.1 · Deutsch

Jedes Gruppenmitglied ermittelt seine eigene Vorsteuerabzugsquote bzw. Vorsteuerkürzung und/oder Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung.

Gruppeninnenumsätze unterliegen nicht der MWST. Ein Vorsteuerabzug auf solchen Leistungen ist deshalb mangels Steuerausweis nicht zulässig. Die Gruppeninnenumsätze sind in der MWST-Abrechnung nicht zu deklarieren.

Im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen richtet sich der Vorsteuerabzug auf Lieferungen und Dienstleistungen der leistungserbringenden Gesellschaft grundsätzlich nach dem Leistungsaussenverhältnis der leistungsempfangenden Gesellschaft.

Beispiel
Das Gruppenmitglied A, das aufgrund der selbst erbrachten, ausschliesslich steuerbaren Leistungen keine Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung vornehmen muss, kauft Büromöbel für CHF 10'810 (inkl. 8,1 % MWST). Diese Büromöbel sind für das Gruppenmitglied B bestimmt, das aufgrund seiner Tätigkeit nur einen Vorsteueranspruch von 60 % hat.

Der Vorsteuerabzug des Gruppenmitglieds A berechnet sich wie folgt:

Vorsteuerbelastung auf dem Bezug der Büromöbel: 8,1 % MWST von CHF 10'810 (108,1 %)

CHF

810

Vorsteuerkorrektur um 40 % gemäss Vorsteuerkorrekturquote des Gruppenmitglieds B: 40 % von CHF 810

CHF

- 324

Zum Abzug zugelassene Vorsteuer bei A

CHF

486

Die im obigen Beispiel beschriebene Vorgehensweise ist in erster Linie auf Situationen anwendbar, in denen ein Gruppenmitglied Leistungen für ein anderes Gruppenmitglied einkauft.

In anderen Fällen ist es in der Praxis kaum möglich, jeden Einkauf der späteren Verwendung innerhalb der Gruppe zuzuordnen. In solchen Fällen ist bezüglich Vorsteuerkorrektur und/oder -kürzung eine Methode anzuwenden, welche die Verwendung innerhalb der MWST-Gruppe angemessen berücksichtigt, und zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 MWSTV).

Bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote sind somit sowohl die Aussenleistungen gegenüber Nicht-Gruppenmitgliedern als auch die Gruppeninnenumsätze zu berücksichtigen. Sowohl Aussenleistungen als auch die Gruppeninnenumsätze werden nach Artikel 24 MWSTG bemessen.

I. d. R. kann ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden, indem Gruppeninnenumsätze bei der leistungserbringenden Gesellschaft aufgrund der Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gesellschaft berücksichtigt werden. Bei Anwendung eines sachgerechten Umsatzschlüssels (→ Ziff. 3.3.1–3.3.3) werden dabei die Gruppeninnenumsätze je nach Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gesellschaft als zum Vorsteuerabzug berechtigende oder als nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze berücksichtigt.

Jede Gruppengesellschaft, die Gruppeninnenumsätze erzielt, muss bei diesem Vorgehen die Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gesellschaft kennen. Wenn sich einzelne Gruppengesellschaften gegenseitig Leistungen erbringen, ist dies mittels iterativer Berechnung für jede Gesellschaft zu berücksichtigen. Die iterativen Berechnungen sind dabei bezüglich der Korrekturschlüssel auf zwei Dezimalstellen genau vorzunehmen.

Die grundsätzlichen Ausführungen zum Vorsteuerabzug (→ Ziff. 1–4) sind – angepasst an die Besonderheiten der Gruppenbesteuerung – zu beachten. I. d. R. ist auch bei der Gruppenbesteuerung eine Aufteilung auf die Töpfe A–C (→ Ziff. 3) erforderlich. Damit Vorsteuerkorrektur und Vorsteuerkürzung zu einem sachgerechten Ergebnis führen, sind möglichst geeignete Schlüssel anzuwenden. Diese können Umsatzschlüssel aber auch sonstige Schlüssel sein. Insbesondere bei Liegenschaftskosten sind i. d. R. Schlüssel nach m2 oder m3 erforderlich, wobei je nach Ausbaustandard eine unterschiedliche Gewichtung der m2 oder m3 erforderlich sein kann.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).