2 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Kürzung des Vorsteuerabzugs

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2 · Deutsch

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zulässig (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Hat eine steuerpflichtige Person neben dem unternehmerischen Bereich auch nicht-unternehmerische Bereiche, so gilt sie für Aufwendungen und Investitionen, die im nicht-unternehmerischen Bereich anfallen, als Endverbraucherin und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (→ Ziff. 2.1).

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht zudem bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; → Ziff. 2.2).

Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; → Ziff. 2.3).

Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

[Abbildung: im Original]

[Abbildung: im Original]

Spezielle Regelungen bestehen im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Reiseleistungen (→ Ziff. 2.2.3), Beteiligungen und Umstrukturierungen (→ Ziff. 2.2.4) und bei Anwendung der Gruppenbesteuerung (→ Ziff. 5).

[Abbildung: im Original]

Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG führen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (→ Ziff. 2.3).

[Abbildung: im Original]

Ergeben sich nachträglich Änderungen im Verwendungszweck, auf Grund deren ein Gegenstand oder eine Dienstleistung von einem zum Vorsteuerabzug berechtigenden in einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bereich (z. B. vom Geschäfts- ins Privatvermögen) überführt wird oder umgekehrt, so liegt eine Nutzungsänderung vor
(→ Ziff. 3.6).

Darin

  1. 2.1 Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nicht-unternehmerischem Bereich
  2. 2.2 Vorsteuerabzug bei den von der Steuer ausgenommenen Leistungen
  3. 2.3 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand