1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person (→ MWST-Info Steuerpflicht) kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (→ Ziff. 2.1) unter Vorbehalt der Artikel 29 (→ Ziff. 2.2) und 33 MWSTG (→ Ziff. 2.3) die folgenden Vorsteuern abziehen:

  • Die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer (→ Ziff. 1.1);

  • die von ihr deklarierte Bezugsteuer (→ Ziff. 1.2);

  • die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer (→ Ziff. 1.3);

  • 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrages beim Bezug gewisser Erzeugnisse der Urproduktion (→ Ziff. 1.4);

  • die fiktive Vorsteuer beim Bezug eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer, sofern dieser nicht der Margenbesteuerung unterliegt (→ Ziff. 1.5).

Darin

  1. 1.1 Inlandsteuer
  2. 1.2 Bezugsteuer
  3. 1.3 Einfuhrsteuer
  4. 1.4 Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten, Vieh oder Milch ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer
  5. 1.5 Abzug fiktiver Vorsteuer beim Bezug eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer
  6. 1.6 Nachweis des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
  7. 1.7 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
  8. 1.8 Neugründungen (Gründungskosten)
  9. 1.9 Vorsteuerabzug aufgrund von Belegen in ausländischer Währung
  10. 1.10 Vorsteuerabzug aufgrund von Belegen im Zusammenhang mit Kryptocoins/-token
  11. 1.11 Entgeltsminderung und Rückerstattung von Entgelt
  12. 1.12 Aufteilung und Abstimmung der Vorsteuern