1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person (→ MWST-Info Steuerpflicht) kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (→ Ziff. 2.1) unter Vorbehalt der Artikel 29 (→ Ziff. 2.2) und 33 MWSTG (→ Ziff. 2.3) die folgenden Vorsteuern abziehen:
Die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer (→ Ziff. 1.1);
die von ihr deklarierte Bezugsteuer (→ Ziff. 1.2);
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer (→ Ziff. 1.3);
2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrages beim Bezug gewisser Erzeugnisse der Urproduktion (→ Ziff. 1.4);
die fiktive Vorsteuer beim Bezug eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer, sofern dieser nicht der Margenbesteuerung unterliegt (→ Ziff. 1.5).
Darin
- 1.1 Inlandsteuer
- 1.2 Bezugsteuer
- 1.3 Einfuhrsteuer
- 1.4 Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten, Vieh oder Milch ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer
- 1.5 Abzug fiktiver Vorsteuer beim Bezug eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer
- 1.6 Nachweis des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
- 1.7 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
- 1.8 Neugründungen (Gründungskosten)
- 1.9 Vorsteuerabzug aufgrund von Belegen in ausländischer Währung
- 1.10 Vorsteuerabzug aufgrund von Belegen im Zusammenhang mit Kryptocoins/-token
- 1.11 Entgeltsminderung und Rückerstattung von Entgelt
- 1.12 Aufteilung und Abstimmung der Vorsteuern