3 Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3 · Deutsch
Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen
auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit; oder
innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind,
so liegt eine gemischte Verwendung vor und der Vorsteuerabzug ist im Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).
Die Vorsteuern sind grundsätzlich nach der 3-Topf-Methode aufzuteilen. Die dem Topf C zugeordneten Vorsteuern führen zu einer Vorsteuerkorrektur.
[Abbildung: im Original]
Werden die Vorsteuern aus Topf C zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 30 Abs. 2 MWSTG).
Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr (Steuerperiode) ab, steht es der steuerpflichtigen Person frei, die Berechnungen der Vorsteuerkorrektur auf Basis des Geschäftsjahres vorzunehmen. Bei einem Wechsel der Berechnungsbasis vom Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr oder umgekehrt ist zu beachten, dass dieser Wechsel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Vorsteuerkorrektur haben darf. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nur noch von der Steuerperiode gesprochen.
Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden (Art. 65 MWSTV):
a) nach dem effektiven Verwendungszweck (→ Ziff. 3.1);
b) anhand der von der ESTV festgelegten Pauschalen (→ Ziff. 3.2);
c) gestützt auf eigene Berechnungen (→ Ziff. 3.3).
Stützt die steuerpflichtige Person ihre Vorsteuerkorrekturen auf eigene Berechnungen ab, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen (Art. 67 MWSTV).
Bei der Wahl der Korrekturmethode ist zu beachten, dass diese
zu einem sachgerechten Ergebnis führt; und
während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten ist.
Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur eine oder mehrere Methoden frei wählen, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 Abs. 1 MWSTV).
Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die
den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt;
betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist; und
die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt (Art. 68 Abs. 2 MWSTV).
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin