3.3.1 Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.3.1 · Deutsch
Grundlage dieser Methode ist die Anwendung der 3-Topf-Methode (→ Ziff. 3). Die Vorsteuern auf den gesamten Aufwendungen (Materialaufwand, Dienstleistungen und übriger Betriebsaufwand) und Investitionen,
die der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit direkt zuordenbar sind, können vollumfänglich in Abzug gebracht werden (Topf A);
die der nicht-unternehmerischen Tätigkeit und/oder der unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit direkt zuordenbar sind, können nicht in Abzug gebracht werden (Topf B);
die weder direkt dem Topf A noch dem Topf B zuordenbar sind, werden buchmässig gesondert erfasst. Diese Vorsteuern können nur entsprechend der Zusammensetzung des korrigierten, d. h. um die direkt zuordenbaren Aufwendungen bereinigten Gesamtumsatzes in Abzug gebracht werden (Topf C).
Als direkt zuordenbare Aufwendungen für die Berechnung des bereinigten Gesamtumsatzes gelten nicht nur die den Töpfen A oder B zugeordneten vorsteuerbelasteten Aufwendungen, sondern auch die nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (z. B. Personalkosten), die den entsprechenden Tätigkeiten direkt zugeordnet werden können. Bei Investitionen ist für die Zuordnung nicht der Wert der Investition, sondern die buchhalterische Abschreibung zu berücksichtigen.
Beispiel Musikhaus AG
Die Tätigkeit der steuerpflichtigen Musikhaus AG besteht einerseits aus dem unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden (steuerbaren) Handel mit Musikinstrumenten sowie Reparaturarbeiten an Musikinstrumenten, andererseits aus dem unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden (von der Steuer ausgenommenen) Erteilen von Musikunterricht (Musikschule). Die aus der Musikschule erzielten Entgelte sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Sämtliche Umsätze werden im Inland erzielt.
Aus der Bilanz und Erfolgsrechnung der Musikhaus AG für das Geschäftsjahr 2025 können folgende Zahlen entnommen werden (sofern nichts anderes erwähnt, verstehen sich sämtliche Beträge in CHF exkl. MWST):
[Abbildung: im Original]
Die Vorsteuerkorrektur für alle dem Topf C zugeordneten Vorsteuern wird aufgrund des Schlüssels nach dem bereinigten Gesamtumsatz ermittelt.
Steuerbare Tätigkeit | Von der Steuer ausgenommene Tätigkeit | Total | |
Umsatz | 2'400'000 | 800'000 | 3'200'000 |
Direkt zuordenbare Aufwendungen | |||
Waren- und Material | - 1'500'000 | - 60'000 | - 1'560'000 |
Personalaufwand | - 340'000 | - 600'000 | - 940'000 |
Bereinigter Gesamtumsatz | 560'000 | 140'000 | 700'000 |
in % | 80,00 % | 20,00 % | 100,00 % |
Die Vorsteuer auf den gemischt verwendeten Aufwendungen von CHF 22'500 (Topf C) ist um 20 % zu korrigieren, was eine Vorsteuerkorrektur von CHF 4'500 ergibt.
Prüfung, ob die Methode zu einem sachgerechten Resultat führt:
Bereinigter Gesamtumsatz | 560'000 | 140'000 | 700'000 |
Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren Aufwandes im Verhältnis 80 % zu 20 %: | - 520'000 | - 130'000 | - 650'000 |
Erfolg | 40'000 | 10'000 | 50'000 |
Der Erfolg entspricht bei Aufteilung sämtlicher nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes dem Anteil des bereinigten Gesamtumsatzes. Diese Methode führt in diesem Beispiel zu einem sachgerechten Resultat.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).