2.2.1 Tatbestände von vollumfänglichen Nutzungsänderungen
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 1. August 2015
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 2.2.1 · Deutsch
Eine vollumfängliche Nutzungsänderung - die zu einer Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung) führen kann - liegt vor, wenn:
Unternehmen neu steuerpflichtig werden und die zu entsteuernden Gegenstände oder Dienstleistungen ausschliesslich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit (z.B. für steuerbare Beratungsleistungen) verwendet werden;
Unternehmen, welche nicht mehr steuerpflichtig sind; Gegenstände oder Dienstleistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug das Unternehmen verlassen (z.B. wenn Liegenschaften veräussert oder Liegenschaften beziehungsweise bewegliche Gegenstände ins Privatvermögen überführt werden);
für die Versteuerung von ganzen Liegenschaften oder Teilen davon (d.h. einzelne Räumlichkeiten oder Stockwerke) optiert wird;
die Option für die Versteuerung von ganzen Liegenschaften oder Teilen davon (d.h. einzelne Räumlichkeiten oder Stockwerke) wegfällt;
bisher im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendete Liegenschaften oder Liegenschaftsteile neu ohne Option vermietet beziehungsweise verpachtet werden (oder umgekehrt);
bisher gemischt verwendete Gegenstände oder Dienstleistungen künftig ausschliesslich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit beziehungsweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden (z.B. wird eine bisher sowohl für steuerbare Beratungsleistungen als auch für nicht optierte Schulungsleistungen verwendete Liegenschaft künftig nur noch für steuerbare Beratungsleistungen verwendet).