3.3.3 Berechnungsgrundlage Vorsteuerkorrektur bei Dienstleistungen

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.3.3 · Deutsch

Als Berechnungsgrundlage für eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) von steuerlich relevanten Aufwendungen gilt der Wert des noch nicht genutzten Teils. Dies setzt voraus, dass die Dienstleistung noch vorhanden und nutzbar ist. Der Wert des noch nicht genutzten Teils wird wie folgt ermittelt.

Dienstleistungen werden grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt linear mit 20 % pro Jahr. Das erste sowie jedes weitere abgelaufene Jahr der Nutzung führt zu einer jährlichen Abschreibung von 20 %.

Beispiel 1
Eigenverbrauch

Die steuerpflichtige Sauser AG hat im Oktober 2022 von der ebenfalls steuerpflichtigen Research GmbH für 64'620 Franken (inkl. 7,7 % MWST) eine Lizenz für die Beschichtung von Nickelblechen erworben.

Der Kaufpreis wurde mit 60'000 Franken (exkl. 7,7 % MWST) in der Bilanz aktiviert. Seit dem Erwerb wurde diese Lizenz verwendet und auf 1 Franken abgeschrieben. Die Sauser AG lässt sich auf Ende des 1. Quartals 2025 infolge Nichterreichens der Umsatzgrenze aus dem MWST-Register löschen.

Grundsätzliches
Bestand beim Erwerb der Lizenz ein Anspruch auf Vorsteuerabzug und wurde dieser gemacht, tritt mit der Beendigung der Steuerpflicht eine vollumfängliche Nutzungsänderung ein.

Lösung, Variante 1; werthaltige Dienstleistung
Davon ausgehend, dass die Lizenz noch werthaltig ist, liegt gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d MWSTG Eigenverbrauch vor. Die Vorsteuerkorrektur hat nach Artikel 31 Absatz 3 MWSTG zu erfolgen.

Basis Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Erwerbspreis im Jahr 2022 exklusive 7,7 % MWST

CHF

60'000

CHF

4'620

Abschreibungen für die Jahre 2022 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2024 (= letztes, abgelaufenes Jahr): 3 Jahre à 20 % = 60 % von CHF 4'620

CHF

- 2'772

Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch per 31. März 2025

CHF

1'848

Lösung, Variante 2; nicht werthaltige Dienstleistung
Davon ausgehend, dass die Lizenz nicht mehr werthaltig ist (worauf die vorgenommene Abschreibung hindeutet), ergeben sich keine Steuerfolgen.

Beispiel 2
Einlageentsteuerung

Das nicht steuerpflichtige Treuhandbüro Plus-Minus profitiert per 1. Juli 2024 vom Angebot eines Softwareunternehmens, zu einem einmaligen Einführungspreis von 32'430 Franken (inkl. 8,1 % MWST) während der nächsten 5 Jahre über Internet die neuesten Programme im Bereich Buchführung und Steuern abrufen zu können. Nachdem das Treuhandbüro diese Dienstleistung bereits während 6 Monaten beansprucht hat, wird es infolge Überschreitens der massgeblichen Umsatzgrenze auf den 1. Januar 2025 steuerpflichtig.

Es hat daher die Möglichkeit, eine Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung im Sinne von Artikel 32 Absätze 1 und 2 MWSTG vorzunehmen. Der Wert des noch nicht genutzten Teils (Zeitwert) der Dienstleistung beläuft sich im konkreten Fall auf 80 % bzw. 25'944 Franken (inkl. 8,1 % MWST) des Einführungspreises. Das Treuhandbüro kann somit in seiner MWST-Abrechnung eine Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung im Umfang von 1'944 Franken (8,1 % von CHF 25'944 = 108,1 %) der ihm damals in Rechnung gestellten und bezahlten MWST geltend machen.