4.2.1 Gemeinsame Bestimmungen (bewegliche und unbewegliche Gegenstände)

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 2. Mai 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 4.2.1 · Deutsch

Berechnungsgrundlage der Vorsteuerkorrektur bei der vorübergehenden Verwendung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen – im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit beziehungsweise für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit oder ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit – ist die Steuer auf dem Mietwert, der einer unabhängigen Drittperson in Rechnung gestellt würde (Art. 31 Abs. 4 sowie Art. 32 Abs. 3 MWSTG).

Massgebend für die Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung) ist der bei Eintritt der Nutzungsänderung aktuelle Steuersatz. Dies im Gegensatz zur dauernden Verwendung, bei der immer der historische Steuersatz zur Anwendung kommt (→ Ziff. 3.1.3 und 3.2.3).