4.2.2 Berechnungsgrundlage Vorsteuerkorrektur bei vorübergehender Verwendung von beweglichen Gegenständen
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 4.2.2 · Deutsch
Sind keine Vergleichswerte vorhanden, dient als Basis für die Ermittlung des Mietpreises:
Bei zugekauften Gegenständen: der Bezugswert;
bei selbst hergestellten Gegenständen: der Bezugswert der Bestandteile zuzüglich eines kaufmännisch kalkulierten Mietpreises für die bei der Herstellung eingesetzten Anlagegüter und Betriebsmittel, d.h. für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur.
Im Sinne einer Vereinfachung kann der Mietpreis für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur in der Weise berechnet werden, dass bei der Neuerstellung von Gegenständen auf dem Bezugswert des Materials (Bestandteile) und allfälliger Drittarbeiten (für Halbfabrikate) ein Zuschlag von 33 % gemacht wird.
Zusätzlich ist in beiden vorgenannten Fällen ein angemessener (branchenüblicher) Gewinnzuschlag vorzunehmen, der den jeweiligen Gegebenheiten entspricht.
Der Mietpreis umfasst sowohl die festen Kosten als auch die laufenden Betriebskosten, für die Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Vorsteuerunbelastete Kosten, die während der vorübergehenden Verwendung anfallen, müssen nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise die Versicherungsprämien, Motorfahrzeugsteuern und die Mietkosten eines Gebäudes, sofern der Vermieter für deren Versteuerung nicht optiert hat.
Beispiel
Der Inhaber eines steuerpflichtigen Handels- und Fabrikationsbetriebes (Einzelfirma) entnimmt für den privaten Gebrauch vorübergehend für 4 Monate die nachstehend aufgeführten Gegenstände A (zugekaufte Büromaschine) und B (selbst hergestellte Büromaschine) aus seinem Unternehmen. Für diese Gegenstände wurde die Vorsteuer geltend gemacht. Zur Berechnung des Mietpreises, wie er einer unabhängigen Drittperson für 4 Monate in Rechnung gestellt würde, sind keine Vergleichswerte bekannt. Der Mietpreis kann annäherungsweise wie folgt ermittelt werden:
Darin