3.1 Grundsätzliches
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 3.1 · Deutsch
Es können sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b des Artikels 38 Absatz 1 MWSTG zutreffen. Das Meldeverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn Buchstabe a und/oder Buchstabe b erfüllt sind.
Nicht relevant ist für die Anwendung des obligatorischen Meldeverfahrens, ob der übertragene Vermögenskomplex teilweise oder vollumfänglich aus Aktiven besteht, deren Veräusserung ohne Anwendung des Meldeverfahrens von der Steuer ausgenommen wäre. Unter unabhängigen Dritten wird allerdings die Überschreitung der Steuerbetragsgrenze von 10'000 Franken vorausgesetzt (→ Ziff. 3.4).
Wird die Gesellschaft (Veräusserin) nach der Vermögensübertragung steuer- oder zivilrechtlich liquidiert und/oder gelöscht, sind sämtliche im Rahmen dieser Übertragung veräusserten Aktiven – auch die nichtbetriebsnotwendigen Aktiven – zwingend in das Meldeverfahren miteinzubeziehen. In jenen Fällen, in denen im Rahmen einer Betriebsübertragung (bspw. im Zusammenhang mit einer Abspaltung nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG oder einer Betriebsveräusserung an einen unabhängigen Dritten) nichtbetriebsnotwendige Aktiven mitgegeben werden, können diese vom Meldeverfahren ausgeschlossen werden. Für Grundstücke oder Grundstücksteile gilt diesbezüglich, dass diese vom obligatorischen Meldeverfahren ausgeschlossen werden dürfen, sofern der übertragene Vermögenskomplex auch ohne deren Übertragung noch das Betriebserfordernis erfüllt. Der Ausschluss aus dem Meldeverfahren führt dazu, dass die Veräusserung dieser nichtbetriebsnotwendigen Aktiven als ausgenommene oder steuerbare bzw. optierte Leistungen von der Veräusserin deklariert und abgerechnet werden müssen.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).