3.4 Berechnung der 10'000 Franken-Steuerbetragsgrenze unter unabhängigen Dritten
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 3.4 · Deutsch
Erfolgt die Transaktion nicht an eine eng verbundene Person (Art. 3 Bst. h MWSTG), ist zu prüfen, ob die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Steuersatz berechnete Steuer 10'000 Franken übersteigt. Wird weder diese Limite überschritten noch liegt eine Transaktion unter eng verbundenen Personen vor, so gelangt das Meldeverfahren nicht obligatorisch zur Anwendung. Das Meldeverfahren kann aber i. d. R. freiwillig angewendet werden (→ Ziff. 5).
Der für die Berechnung der Steuerbetragsgrenze von 10'000 Franken massgebende Veräusserungspreis im Sinne von Artikel 38 MWSTG ist der vereinbarte Kaufpreis. Übersteigt die auf dem Kaufpreis berechnete Steuer zum anwendbaren Steuersatz (i. d. R. zum Normalsatz) den Betrag von 10'000 Franken, ist die Steuerbetragsgrenze gemäss Artikel 38 Absatz 1 MWSTG überschritten und das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden. In einem solchen Fall kann allenfalls mit zusätzlichen Aufzeichnungen nachgewiesen werden, dass der Steuerbetrag die 10'000 Franken unterschreitet, wenn jener Teil des Veräusserungspreises, der auf Aktiven entfällt, deren Veräusserung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt oder nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, aus der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen wird. Hierzu sind die auf den bilanzierten Vermögenswerten bestehenden stillen Reserven – soweit dies möglich ist – den entsprechenden Aktiven zuzuordnen und teilen mit ihnen das steuerliche Schicksal. Nicht bilanzierte Vermögenswerte sind steuerlich entsprechend einzeln zu qualifizieren und sinngemäss zu behandeln.
Von der Steuer ausgenommene Leistungen liegen beispielsweise bei der Übertragung von folgenden Vermögenswerten vor:
Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
bei der Veräusserung von gebrauchten beweglichen Gegenständen, die ausschliesslich zur Erbringung von nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 MWSTG);
bei der Veräusserung von Liegenschaften, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist.
Der Goodwill ist grundsätzlich als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e Ziffer 1 MWSTG zu qualifizieren. Wurde der Goodwill jedoch wirtschaftlich durch eine von der Steuer ausgenommene Leistung erarbeitet, ist der Goodwill auch als von der Steuer ausgenommen zu behandeln. Kann der Goodwill keinem konkreten Betriebsteil zugeordnet werden, besteht die Möglichkeit, den Goodwill anteilsmässig aufzuteilen. Die Aufteilung hat zu einem sachgerechten Resultat zu führen.
Direktsteuerliche Umstrukturierungen (Art. 19 oder 61 DBG) werden üblicherweise zwischen eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) vorgenommen, weshalb sich auch die Berechnung der Steuerbetragsgrenze in solchen Fällen für gewöhnlich erübrigt. Erfolgt die Transaktion im Rahmen einer direktsteuerlichen Umstrukturierung (Art. 19 oder 61 DBG) nicht an eine eng verbundene Person (Art. 3 Bst. h MWSTG), sind zur Bestimmung des Veräusserungspreises im Sinne von Artikel 38 MWSTG sämtliche bilanzierten und nicht bilanzierten Aktiven zum Verkehrswert heranzuziehen. Die vorstehenden Ausführungen zur Berechnung des Steuerbetrags gelten sinngemäss.
[Abbildung: im Original] | Die Ausführungen in der vorliegenden Ziffer beziehen sich ausschliesslich auf die Berechnung der 10'000-Franken-Steuerbetragsgrenze. Betreffend die der Berechnung der Steuerbetragsgrenze vorgelagerten Frage, welche Aktiven des übertragenen Vermögenskomplexes in das obligatorische Meldeverfahren miteinzubeziehen sind, wird auf die Ausführungen in der Ziffer 3.1 verwiesen. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).