16.10 Saldosteuersatz 6,8 %
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 16.10 · Deutsch
Branchen und Tätigkeiten |
Akkordunternehmen / Anschlägerinnen/Anschläger im Baugewerbe |
Alkoholische Getränke: Handel, sofern ohne offen überwälzte Steuer bezogen |
Betäubungsmittel: Handel |
Betäubungsmittel: Herstellung |
Bodenschätze: Abbaurecht |
Dolmetschleistungen |
Eisenlegen: Akkordarbeiten |
Entschädigung wegen Auflösung oder Verletzung eines Vertrags |
Erotikdienstleistungen ohne eigene Räumlichkeiten |
Führungen, namentlich in Museen und Städten |
Fundgegenstände: Verkauf |
Gegenstände, welche zum Normalsatz steuerbar sind und die steuerpflichtige Person gesammelt, gefunden oder unentgeltlich bezogen hat, soweit nicht anderswo genannt: Lieferung |
Kiosk: Einnahmen aus Provisionen und Agenturtätigkeit |
Lohnarbeiten im Baugewerbe |
Maurerarbeiten: Akkordarbeiten |
Personal: Verleih / Zurverfügungstellung |
Plattenlegerei: Lohnarbeiten |
Raucherwaren: Provisionseinnahmen |
Temporärfirma |
Übersetzungsbüro |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Aufhebung von Art. 89 MWSTV; Anhang der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).