16.10 Saldosteuersatz 6,8 %

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 16.10 · Deutsch

Branchen und Tätigkeiten

Akkordunternehmen / Anschlägerinnen/Anschläger im Baugewerbe

Alkoholische Getränke: Handel, sofern ohne offen überwälzte Steuer bezogen

Betäubungsmittel: Handel

Betäubungsmittel: Herstellung

Bodenschätze: Abbaurecht

Dolmetschleistungen

Eisenlegen: Akkordarbeiten

Entschädigung wegen Auflösung oder Verletzung eines Vertrags

Erotikdienstleistungen ohne eigene Räumlichkeiten

Führungen, namentlich in Museen und Städten

Fundgegenstände: Verkauf

Gegenstände, welche zum Normalsatz steuerbar sind und die steuerpflichtige Person gesammelt, gefunden oder unentgeltlich bezogen hat, soweit nicht anderswo genannt: Lieferung

Kiosk: Einnahmen aus Provisionen und Agenturtätigkeit

Lohnarbeiten im Baugewerbe

Maurerarbeiten: Akkordarbeiten

Personal: Verleih / Zurverfügungstellung

Plattenlegerei: Lohnarbeiten

Raucherwaren: Provisionseinnahmen

Temporärfirma

Übersetzungsbüro

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Aufhebung von Art. 89 MWSTV; Anhang der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).