16.1 Saldosteuersatz 0,1 %

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Dezember 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 16.1 · Deutsch

Branchen und Tätigkeiten

Bäckerei / Konditorei / Confiserie: Herstellung

Buchverlag: zum reduzierten Satz steuerbare Leistungen

Druckerei: zum reduzierten Satz steuerbare Leistungen

Dünger: Handel

Dünger: Herstellung

Fremdleistungen, mit offen überwälzter Steuer bezogen sowie ohne Zuschlag und gesondert weiterfakturiert

Futtermittel: Handel

Futtermittel: Herstellung

Gärtnerei: Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen zum reduzierten Satz steuerbaren Erzeugnissen der Urproduktion

Gemüsebaubetrieb: Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen zum reduzierten Satz steuerbaren Erzeugnissen der Urproduktion

Heizöl: Handel

Herstellung von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt; gilt nicht für reine Bearbeitungen und Lohnarbeiten

Käserei / Molkerei: Herstellung von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen

Landwirtschaftliche Lohnarbeiten, sofern zum reduzierten Satz steuerbar

Landwirtschaftsbetrieb: Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen zum reduzierten Satz steuerbaren Erzeugnissen der Urproduktion

Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke: Herstellung

Metzgerei / Wursterei: Verkauf von Fleisch und Fleischerzeugnissen

Mühle

Pflanzenschutzmittel (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze): Herstellung

Treibstoffverkauf im eigenen Namen

Verlag: zum reduzierten Satz steuerbare Leistungen

Zeitschriftenverlag: zum reduzierten Satz steuerbare Leistungen

Zeitungsverlag: zum reduzierten Satz steuerbare Leistungen

Zoohandlung: Handel mit zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen

Praxisänderung aufgrund der am 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderung der PSMV, anwendbar ab 01.12.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Aufhebung von Art. 89 MWSTV; Anhang der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).