16.3 Saldosteuersatz 1,3 %
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 16.3 · Deutsch
Branchen und Tätigkeiten |
Alkoholische Getränke: Handel, sofern mit offen überwälzter Steuer bezogen |
Baumaschinen und Baugeräte: Handel |
Bearbeiten von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt |
Boote und Zubehör: Handel |
Buchbinderei: Binden von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen |
Bücherrestaurationsatelier |
Computerhardware/-software: Handel |
Dienstleistungen, sofern zum reduzierten Satz steuerbar und soweit nicht anderswo genannt |
Gegenstände, welche zum reduzierten Satz steuerbar sind und die steuerpflichtige Person gesammelt, gefangen, erjagt, gefunden oder unentgeltlich bezogen hat, soweit nicht anderswo genannt: Lieferung |
Lohn-/Störmetzgerei |
Lohnarbeiten, sofern zum reduzierten Satz steuerbar und soweit nicht anderswo genannt |
Lohnmosterei für Süssmost |
Mahlzeitenkurierdienst: Lieferung von alkoholischen Getränken |
Partyservice / Catering: Lieferung alkoholischer Getränke ohne Serviceleistung bei der Kundin oder beim Kunden |
Pneu: Handel |
Raucherwaren: Handel |
Tiere, ausschliesslich Vieh: Dressur, Ausbildung, Training |
Unterhaltungselektronik: Handel |
Velo / Moto: Handel |
Vermietung von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Aufhebung von Art. 89 MWSTV; Anhang der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).