16.3 Saldosteuersatz 1,3 %

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 16.3 · Deutsch

Branchen und Tätigkeiten

Alkoholische Getränke: Handel, sofern mit offen überwälzter Steuer bezogen

Baumaschinen und Baugeräte: Handel

Bearbeiten von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt

Boote und Zubehör: Handel

Buchbinderei: Binden von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen

Bücherrestaurationsatelier

Computerhardware/-software: Handel

Dienstleistungen, sofern zum reduzierten Satz steuerbar und soweit nicht anderswo genannt

Gegenstände, welche zum reduzierten Satz steuerbar sind und die steuerpflichtige Person gesammelt, gefangen, erjagt, gefunden oder unentgeltlich bezogen hat, soweit nicht anderswo genannt: Lieferung

Lohn-/Störmetzgerei

Lohnarbeiten, sofern zum reduzierten Satz steuerbar und soweit nicht anderswo genannt

Lohnmosterei für Süssmost

Mahlzeitenkurierdienst: Lieferung von alkoholischen Getränken

Partyservice / Catering: Lieferung alkoholischer Getränke ohne Serviceleistung bei der Kundin oder beim Kunden

Pneu: Handel

Raucherwaren: Handel

Tiere, ausschliesslich Vieh: Dressur, Ausbildung, Training

Unterhaltungselektronik: Handel

Velo / Moto: Handel

Vermietung von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Aufhebung von Art. 89 MWSTV; Anhang der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).