3.2.4 Debitoren und Kreditoren

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 3.2.4 · Deutsch

(Art. 81 Abs. 5 MWSTV)

Bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgt keine Steuerkorrektur auf den Debitoren und Kreditoren, sofern nicht gleichzeitig die Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG (von vereinbarten zu vereinnahmten Entgelten oder umgekehrt) geändert wird:

Abrechnungsmethode

Abrechnungsart

Korrekturen

von

zu

von

zu

SSS

effektiv

vereinbart

vereinbart

Keine Korrekturen

Alle ab dem Umstellungsdatum vereinbarten Entgelte sind zum gesetzlichen Steuersatz abzurechnen.

Die der steuerpflichtigen Person ab dem Umstellungsdatum in Rechnung gestellte MWST kann als Vorsteuer abgezogen werden.

SSS

effektiv

vereinnahmt

vereinnahmt

Keine Korrekturen

Alle ab dem Umstellungsdatum vereinnahmten Entgelte sind zum gesetzlichen Steuersatz abzurechnen.

Die ab dem Umstellungsdatum bezahlte Vorsteuer kann abgezogen werden.

Erfolgt mit dem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode gleichzeitig ein Wechsel der Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG sind in der letzten Abrechnungsperiode vor der Umstellung folgende Korrekturen vorzunehmen:

Abrechnungsmethode

Abrechnungsart

Korrekturen

von

zu

von

zu

SSS

effektiv

vereinbart

vereinnahmt

Ab dem Umstellungsdatum sind alle erzielten Einnahmen mit den entsprechenden gesetzlichen Steuersätzen zu deklarieren.

Deshalb ist die MWST auf den Debitorenposten per Umstellungsdatum mit SSS zu korrigieren: Abzug von den Ziffern 200, 322 und/oder 323.

Belastung der Vorsteuer auf den Kreditorenposten per Umstellungsdatum unter der Ziffer 415 der Semesterabrechnung, sofern es sich dabei um Kreditorenposten handelt, bei denen eine Einlageentsteuerung aufgrund Ziffer 3.2.3. möglich ist (Art. 81 Abs. 5 Bst. a. MWSTV).

Vorsteuerabzug möglich, für Rechnungen, die die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum unter der effektiven Abrechnungsmethode bezahlt.

Abrechnungsmethode

Abrechnungsart

Korrekturen

von

zu

von

zu

SSS

effektiv

vereinnahmt

vereinbart

Deklaration der MWST auf den Debitorenposten per Umstellungsdatum mit dem SSS: Hinzuzufügen sind die Beträge in den Ziffern 200 sowie 322 und/oder 323.

Keine Korrekturen auf den Kreditorenposten, d. h. Vorsteuerabzug für Rechnungen, welche die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum erhält.

Beispiel: Korrekturen bei Wechsel der Abrechnungsmethode und gleichzeitigem Wechsel der Abrechnungsart
Die Hirsch AG rechnet mit zwei SSS und nach vereinnahmten Entgelten ab. Im zweiten Halbjahr 2027 erzielt sie 750'000 Franken Umsatz aus dem Handel mit Baumaterialien (SSS 2,1 %) und 150'000 Franken aus dem Handel mit Dünger (SSS 0,6 %). Auf den 1. Januar 2028 wechselt sie zur effektiven Abrechnungsmethode und zur vereinbarten Abrechnungsart.

Per 31. Dezember 2027 hat sie Debitoren aus dem Baumaterialhandel von 35'000 Franken und Debitoren aus dem Düngerhandel von 18'000 Franken.

Ausserdem weist sie Kreditoren zum Normalsatz auf Materialaufwand von 17'000 Franken und Kreditoren auf Investitionen von 8'000 Franken aus.

Die Warenvorräte zum Normalsatz bewertet zu Einstandspreisen betragen 32'430 Franken. Zudem weist sie Kreditoren zum Normalsatz auf Warenaufwand von 8'648 Franken aus, wovon sich Waren von 6'486 Franken noch im Lager befinden. Im Zeitpunkt des Wechsels befindet sich kein Dünger an Lager.

Weiter weist sie übrige Kreditoren von 16'250 Franken aus (alle zum Normalsatz) und einen Kreditor betreffend Kauf eines Gabelstaplers über 21'620 Franken aus. Der Gabelstapler wurde im Jahr 2027 bereits in Gebrauch genommen.

Zusätzlich wurde im Jahr 2025 ein Lieferwagen für 37'835 Franken angeschafft. Die restlichen noch vorhandenen Betriebsmittel sind allesamt älter als 5 Jahre und sind folglich aus steuerlicher Sicht abgeschrieben.

Alle Werte verstehen sich brutto, also inkl. MWST. Sie ermittelt die Werte für die MWST-Abrechnung S12/2027 wie folgt:

[Abbildung: im Original]

Die Deklaration der Umsätze zu den jeweiligen SSS erfolgt im elektronischen Beiblatt zur MWST-Deklaration und wird in Ziffer 323 (gültig ab 1.1.2024) übertragen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 81 Abs. 5 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).