4.1 Übernahme von einer effektiv abrechnenden Person

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 13. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 4.1 · Deutsch

Übernimmt eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG einen Betrieb oder Teilbetrieb bzw. ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person, so hat sie Korrekturen analog zum Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode vorzunehmen (→ Ziff. 2.2.3).

Keine Korrektur ist auf jenem Teil der übernommenen Vermögenswerte vorzunehmen, welcher vom Veräusserer oder der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. Betreffend den Nachweis (Art. 105 MWSTV) der vorherigen Nutzung verweisen wir auf die Ausführungen in der MWST-Info Meldeverfahren. Kann kein Nachweis erbracht werden, gilt der Verkaufspreis laut Meldeverfahren als Bemessungsgrundlage für die Korrektur.

Beispiel
Die effektiv abrechnende Linda AG veräussert per 01.01.2025 für 1 Mio. Franken einen Teilbetrieb (keine unbeweglichen Gegenstände enthalten) an die mit der SSS-Methode abrechnende Heinz GmbH. Da es sich dabei aus Sicht der Linda AG um einen Teilbetrieb handelt, muss sie das Meldeverfahren gemäss Artikel 38 MWSTG anwenden. Die Heinz GmbH verwendet den Teilbetrieb zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind. Ob die Heinz GmbH den Teilbetrieb für steuerbare Leistungen verwendet oder für Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, spielt für die Korrektur infolge Methodenwechsels keine Rolle.

  • Ausgangslage 1: Die Heinz GmbH kann die vorherige Nutzung durch die Linda AG nicht belegen und muss deshalb auf dem gesamten Wert des Teilbetriebs eine Korrektur vornehmen. Die Korrektur im Umfang von CHF 81'000 (CHF 1 Mio. x 8,1 %) ist in der Abrechnung S06/2025 unter der Ziffer 415 zu deklarieren. Es resultiert eine Steuernachbelastung.

  • Ausgangslage 2: Die Heinz GmbH kann anhand geeigneter Unterlagen belegen, dass die Linda AG das Vermögen zu 30 % für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet (für 100 % gilt Art. 83 Abs. 2 MWSTV) und die übertragenen Gegenstände im Jahr 2023 zum Preis von CHF 969'300 (inkl. 7,7 % MWST) gekauft und in Gebrauch genommen hat.

Basis Vorsteuerabzug (in CHF)

Vorsteuer (in CHF)

Erwerbspreis im Jahr 2023 exklusive 7,7 % MWST

900'000

69'300

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Anteil (30 %)

- 20'790

zum Vorsteuerabzug berechtigter Anteil

48'510

Abschreibungen für die Jahre 2023 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2024 (= letztes abgelaufenes Jahr): 2 Jahre à 20 % = 40 % von CHF 48'510

- 19'404

Korrektur zugunsten ESTV

29'106

Die Korrektur im Umfang von CHF 29'106 ist in der Abrechnung S06/2025 unter der Ziffer 415 zu deklarieren. Es resultiert eine Steuernachbelastung.

[Abbildung: im Original]

Betreffend die Korrekturen auf die im Meldeverfahren übernommenen Debitoren und Kreditoren wird auf die Ausführungen in der MWST-Info Meldeverfahren verwiesen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 83 und 79 Abs. 3 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).