4.2 Übernahme von einer mit Saldosteuersätzen abrechnenden Person
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Übernimmt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende Person im Meldeverfahren ein Gesamt- oder Teilvermögen von einer mit Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen abrechnenden Person, sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Handelt es sich bei der übernehmenden Person hingegen um eine nach der effektiven Methode abrechnende Person und verwendet sie das Vermögen für eine steuerbare oder steuerbefreite Tätigkeit, kann sie Korrekturen analog dem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode (→ Ziff. 2.3.3) vornehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die übernehmende Person schlüssig belegen kann, dass die übertragenden Vermögenswerte mit Vorsteuer belastet sind. Als Bemessungsgrundlage gilt der Zeitwert der übertragenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Übertragung. Bei der Ermittlung des Zeitwertes wird diejenige Zeit berücksichtigt, während welcher der Veräusserer den Vermögenswert genutzt hatte. Die Abschreibungen werden nach Artikel 32 Absatz 2 MWSTG (Einlageentsteuerung) ermittelt. Betreffend Nachweis der vorherigen Nutzung wird auf die Ausführungen in der MWST-Info Meldeverfahren verwiesen.
Beispiel
Die mit SSS abrechnende Erna AG veräussert per 01.01.2026 für CHF 1'500'000 eine Betriebsliegenschaft an die effektiv abrechnende Franz GmbH. Gemäss Artikel 104 Buchstabe a MWSTV darf das Meldeverfahren freiwillig angewendet werden. Die Franz GmbH wird die Liegenschaft ab der Übernahme zu 80 % für die Erbringung von steuerbaren Leistungen und zu 20 % für Leistungen, welche von der Steuer ausgenommen sind, verwenden.
Die Franz GmbH kann anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Erna AG die Liegenschaft im Jahr 2018 für CHF 1'398'701 (inkl. 7,7 % MWST, exkl. Wert des Bodens) gekauft und bereits seit dem Jahr 2016 mit der SSS-Methode abrechnet und folglich die Vorsteuern nicht geltend machen konnte.
Basis Vorsteuerabzug (in CHF) | Vorsteuer (in CHF) | |
Erwerbspreis auf den 1.1.2018 (107,7 %) | 1'398'701 | 100'000 |
abzüglich Abschreibungen 8 Jahre à 5 %; Jahre 2018–2025 | - 40'000 | |
Zeitwert der Vorsteuern | 60'000 | |
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Anteil (20 %) | - 12'000 | |
Korrektur zugunsten der Franz GmbH | 48'000 |
Die Franz GmbH kann die Vorsteuer im Umfang von CHF 48'000 in der Abrechnung Q01/2026 unter der Ziffer 410 geltend machen.