2.2 Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.2 · Deutsch

(Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
 
Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so wird der Wert des Datenträgers - einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte - von der Bezugsteuer erfasst (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG).

Als Datenträger ohne Marktwert (Art. 111 MWSTV) gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird,

  • nicht gegen Entrichtung eines zum Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und

  • nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.

Für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist nicht massgebend, welches Rechtsgeschäft zur Einfuhr des Datenträgers führt.

Datenträger ohne Marktwert sind beispielsweise:

  • Datenträger mit Computerprogrammen, die nur mit wiederkehrend zu zahlender Lizenzgebühr lizenzierbar sind;

  • Datenträger mit Updates, die nur im Rahmen eines Wartungsvertrages bezogen werden können, der die Anzahl und/oder Periodizität der Einfuhr von weiteren Datenträgern während der Vertragsperiode nicht festlegt.

Die Art des Trägers ist unerheblich: Papier, CD-Rom, Memory-Stick, Flash-Speicher usw.

Den Datenträgern ohne Marktwert gleichgestellt sind beispielsweise:

  • Pläne, Zeichnungen und Illustrationen von Architekten, Ingenieuren, Designern und Grafikern, Rechtsschriften von Anwälten, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse von Analysen und Bewertungen, verbriefte Rechte und immaterielle Werte.

Diese Gegenstände gelten nur dann als Datenträger ohne Marktwert, wenn sie dem Auftraggeber aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen werden. Ein selbstständiges Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die genannten Gegenstände unabhängig von der Lieferung eines weiteren Gegenstandes übergeben oder überlassen werden. Kein selbstständiges Rechtsgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn der ausländische Architekt dem Bauherrn nebst der Übergabe des Bauplans auch das Bauwerk oder Teile davon liefert.