2.5 Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.5 · Deutsch

Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e MWSTG, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt.

Bei der Übertragung von Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG kommt die Bezugsteuer zur Anwendung. Die Übertragung unterliegt daher beim Leistungserbringer nicht der Inlandsteuer (Art. 111a Abs. 1 MWSTV), was jedoch keinen Einfluss auf dessen Vorsteuerabzugsberechtigung hat. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG umfasst die (entgeltliche) Übertragung von

  • Emissionsrechten,

  • Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen,

  • Herkunftsnachweisen für Elektrizität und

  • ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten

durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im In- oder Ausland, unabhängig ihrer Registrierung im Inland. Voraussetzung ist, dass die Übertragung dieser Rechte, Zertifikate und Bescheinigungen nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist (Art. 45a MWSTG). Von der Steuer ausgenommen ist insbesondere der Handel mit Derivaten auf solchen Rechten, Zertifikaten und Bescheinigungen.

Der Bezugsteuer unterliegt namentlich die Übertragung der folgenden Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate:

  • Emissionsrechte nach Artikel 2 Buchstabe c CO2-Gesetz;

  • nationale Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstabe d CO2-Gesetz;

  • Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 2 Buchstabe e CO2-Gesetz;

  • internationale Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstabe f CO2-Gesetz;

  • Herkunftsnachweise für Elektrizität nach Artikel 9 EnG;

  • andere Bescheinigungen für die Herkunft von Energie (z. B. Herkunftsnachweise für erneuerbare Treib- und Brennstoffe [sog. eTS/eBS-System]);

  • ausländische Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate, welche den voranstehend genannten Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten entsprechen (z. B. europäische Emissionsberechtigungen oder Herkunftsnachweise für ausländische Elektrizität);

  • im sog. freiwilligen Markt für Treibhausgaskompensationen übertragene in- oder ausländische Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate, welche den vorstehend genannten Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten entsprechen (z. B. «Voluntary Emission Reductions» [VER]).

Die Übertragung sowohl von in- als auch ausländischen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten auf einen inländischen Empfänger unterliegt bei diesem der Bezugsteuer. Ob diese Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate über ein inländisches (z. B. Emissionshandelssystem des BAFU, Herkunftsnachweissystem der Pronovo AG) oder ein ausländische Handelssystem (z. B. EU-Emissionshandelssystem oder ausländisches Herkunftsnachweissystem) übertragen werden, spielt für die Bezugsteuerpflicht des inländischen Empfängers keine Rolle.

Nicht bezugsteuerpflichtig wird, wer für die Kompensation der durch den persönlichen Konsum (z. B. Flugreise) verursachten CO2-Emissionen lediglich einen Beitrag bezahlt. Es spielt keine Rolle, ob die Kompensationszahlung mit der Bezahlung der emissionsverursachenden Leistung an den Leistungserbringer (z. B. Fluggesellschaft) als Aufschlag («Klimaschutzbeitrag») oder direkt an eine Organisation, welche die Kompensation von Emissionen anbietet, erfolgt.

Die Bezugsteuer ist geschuldet, wenn der Empfängerort im Inland liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bezugsteuerpflichtig sind somit inländische Empfänger oder Empfängerinnen, welche eine der beiden Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 2 MWSTG erfüllen (→ Ziff. 1).

[Abbildung: im Original]

Wird bei der Übertragung die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese durch den Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde vom Leistungserbringer abgerechnet und bezahlt (Art. 111a Abs. 2 MWSTV). Erhält der Leistungsempfänger eine Rechnung mit offen ausgewiesener Inlandsteuer, empfiehlt die ESTV, beim Leistungserbringer eine Rechnungskorrektur zu verlangen.

[Abbildung: im Original]

Auf die Eintragung des inländischen Leistungserbringers im Mehrwertsteuerregister wird verzichtet, sofern nachweislich ausschliesslich In- und/oder Auslandumsätze aus der Übertragung von Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG erzielt werden. Erbringt ein ausländischer Leistungserbringer im Inland ausschliesslich Leistungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG, ist er von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Bei der Versteigerung und unentgeltlichen Ausgabe von Emissionsrechten durch das BAFU nach Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19a Absatz 2 CO2-Gesetz handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit und unterliegt beim Empfänger nicht der Bezugsteuer.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Abrechnung der Übertragung von Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG können den MWST-Infos Abrechnung und Steuerentrichtung, Saldosteuersätze sowie Pauschalsteuersätze entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Informationen zur Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG sind in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich zu finden.

[Abbildung: im Original]

Weitere Ausführungen zu den Herkunftsnachweisen für Elektrizität können der MWST-Branchen-Info Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme entnommen werden.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG sowie Art. 111a MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).