2.4 Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 18. März 2022
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.4 · Deutsch
(Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG)
Die Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland unterliegen der Bezugsteuer und es wird auf die gleichzeitige Erhebung der Inlandsteuer verzichtet (Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG).
Ist der Empfänger dieser Lieferungen jedoch nicht steuerpflichtig, ist keine Bezugsteuer geschuldet, da die Lieferungen der Inlandsteuer unterliegen.