2.3.2 Lieferung von unbeweglichen Gegenständen
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch
Als unbewegliche Gegenstände gelten Immobilien, d. h. im Grundbuch eingetragene Gebäude, Teile davon und Grundstücke.
Die Reparatur an oder die Bearbeitung von unbeweglichen Gegenständen gilt im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht als Lieferung ([Abbildung: im Original] über nähere Einzelheiten gibt die MWST Info Ort der Leistungserbringung Auskunft). Als Lieferung von unbeweglichen Gegenständen gelten namentlich Aushub- und Erdarbeiten, eigentliche Bauarbeiten, Errichtungen und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtungen oder Ausstattungen, Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen, Instandhaltungen (Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierungen.
Bei der Einfuhr von Gegenständen erhebt das BAZG die Einfuhrsteuer auf dem Warenwert einschliesslich der damit verbundenen werkvertraglichen Arbeiten. Führt beispielsweise ein im Inland nicht im MWST-Register eingetragenes Unternehmen mit Sitz im Ausland Material zu Reparaturzwecken ein, wird bei der Einfuhr die MWST auch auf dem Wert der Reparaturarbeit erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. b MWSTG). In diesem Fall ist keine Bezugsteuer zu entrichten.
Beispiel 1
Der (in der Schweiz nicht für MWST-Zwecke registrierte) Küchenbauer A aus Deutschland verkauft dem steuerpflichtigen Restaurant B in der Schweiz eine Küche. Wenn der Küchenbauer A die Küchenelemente in Deutschland herstellt und anschliessend selbst in die Schweiz mitnimmt, um sie beim Restaurant B zu montieren, so unterliegt diese Einfuhr der Küche inkl. dem Transport bis zum Bestimmungsort und der Kosten für die Montageleistung der Einfuhrsteuer an der Grenze. Es liegt kein Fall der Bezugsteuer vor.
Bringt jedoch das Unternehmen mit Sitz im Ausland keine Gegenstände über die Grenze, wird der Wert der Arbeit am unbeweglichen Gegenstand nicht mit der Einfuhrsteuer erfasst. In diesen Fällen muss auf dem gesamten Wert der Lieferung (im Inland bezogene Waren o. Ä. und Arbeit), d. h. auf dem gesamten Rechnungsbetrag, die Bezugsteuer entrichtet werden.
Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn das ausländische Unternehmen eine Lieferung von beweglichen Gegenständen im Inland erbringt; in diesem Fall ist die Steuer vom Unternehmen mit Sitz im Ausland geschuldet, sofern dieses im Inland steuerpflichtig ist.
Beispiel 2
Der (in der Schweiz nicht für MWST-Zwecke registrierte) Küchenbauer A aus Deutschland führt an der bereits in der Schweiz montierten Küche Arbeiten aus, ohne hierbei Material zu verbauen (z. B. Einstellen der Türen oder Anpassungsarbeiten). In diesem Fall muss das Restaurant B die Bezugsteuer für die Kosten dieser Arbeiten abrechnen.
Beispiel 3
Bezieht das Restaurant B die Küchenelemente von dem (steuerpflichtigen) Unternehmen C mit Sitz in der Schweiz (die Küchenelemente werden in der Schweiz gefertigt und anschliessend direkt zum Restaurant B transportiert und von C an B in Rechnung gestellt) und baut der (in der Schweiz nicht für MWST-Zwecke registrierte) Küchenbauer A aus Deutschland die Küche vor Ort zusammen, so muss das Restaurant B die Bezugsteuer für die Kosten der Montageleistung des Küchenbauers A abrechnen (nicht aber für die Lieferung der Küche, diese unterliegt aufgrund des separaten Vertragsverhältnisses der Inlandsteuer).