1.4 Zweiter Teil (II. Steuerberechnung)

MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Steuerberechnung für Leistungen ab 01.01.2024

Ziffer 303

Normalsatz 8,1 %

Ziffer 313

Reduzierter Satz 2,6 %

Ziffer 343

Beherbergungssatz 3,8 %

Steuerberechnung für Leistungen bis 31.12.2023

Ziffer 302

Normalsatz 7,7 %

Ziffer 312

Reduzierter Satz 2,5 %

Ziffer 342

Beherbergungssatz 3,7 %

Unter diesen Ziffern wird die MWST auf dem Entgelt aus steuerbaren Leistungen berechnet, das unter Ziffer 299 (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen Steuersätze aufzuteilen.

[Abbildung: im Original]

Bei einer Anpassung der gesetzlichen Steuersätze sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung für die Beurteilung relevant, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

Ziffer 383:

Bezugsteuer (Ziff. 382 für Leistungen bis 31.12.2023)

Unter dieser Ziffer sind Leistungen aufzuführen, die von ausländischen Unternehmen bezogen wurden und die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45–49 MWSTG unterliegen. Die Leistungen sind mit dem gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

In Rechnung gestellte Leistungen oder Zahlungen aus bezogenen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt werden

Zahlungen aus bezogenen Leistungen

=

Total Ziffer 383 (382)

=

Total Ziffer 383 (382)

Das Entgelt für den zu versteuernden Leistungsbezug versteht sich ohne MWST (Entgelt entspricht 100 %). Zum Entgelt gehören alle vom Leistungserbringer fakturierten Betreffnisse (z. B. Material und Arbeit beim Lieferungsbezug, Transportkosten, Porti oder Spesen).

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info Bezugsteuer.

Ziffer 400:

Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand

Die Vorsteuer (Inland-, Bezug- und Einfuhrsteuer), die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Artikel 28 MWSTG auf dem Material- und dem Dienstleistungsaufwand anfällt, ist unter dieser Ziffer abzuziehen. Bei Anwendung des Kontenrahmens KMU entspricht dies den Vorsteuern auf den Aufwendungen der Kontoklasse 4.

Die unter dieser Ziffer zu erfassenden Vorsteuern auf Dienstleistungsaufwand umfassen namentlich den Aufwand für Drittleistungen von Dienstleistungsbetrieben. Die Vorsteuern auf übrigen Dienstleistungen sind unter Ziffer 405 zu erfassen.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Die Ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG

Die bezahlten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG

=

Total Ziffer 400

=

Total Ziffer 400

Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist es auch ohne Bewilligung möglich, die Vorsteuern erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend zu machen.

Ziffer 405:

Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand

Unter dieser Ziffer ist die Vorsteuer (Inland-, Bezug- und Einfuhrsteuer), die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Artikel 28 MWSTG auf den Investitionen und dem übrigen Betriebsaufwand anfällt, zu deklarieren.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Die Ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG

Die bezahlten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG

=

Total Ziffer 405

=

Total Ziffer 405

Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist es auch ohne Bewilligung möglich, die Vorsteuern erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend zu machen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zur Vorsteuer finden Sie in der MWST-Info Vorsteuerabzug.

Ziffer 410:

Einlageentsteuerung (Art. 32, bitte detaillierte Aufstellung hochladen) sowie Korrekturen infolge Wechsel von der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode

Unter dieser Ziffer wird die Vorsteuer deklariert,

  • die zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund der Einschränkungen nach Artikel 28 Absatz 1 MWSTG nicht abgezogen werden konnte, sowie

  • die aufgrund des Wechsels von der Abrechnung mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen zur effektiven Abrechnungsmethode nachträglich zum Abzug gebracht werden kann.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

  • Früher in Rechnung gestellte Vorsteuern, deren Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachträglich eintreten (Art. 32 Abs. 1 MWSTG) sind unter dieser Ziffer zu deklarieren. Wenn die Leistung in Gebrauch genommen wurde, muss ein (allfälliger) Zeitwert berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).

  • Korrekturen infolge des Wechsels von der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode sind unter dieser Ziffer zu deklarieren (Art. 81 Abs. 4 MWSTV).

  • Früher bezahlte Vorsteuern, deren Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachträglich eintreten (Art. 32 Abs. 1 MWSTG) sind unter dieser Ziffer zu deklarieren. Wenn die Leistung in Gebrauch genommen wurde, muss ein (allfälliger) Zeitwert berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).

  • Korrekturen infolge des Wechsels von der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode sind unter dieser Ziffer zu deklarieren (Art. 81 Abs. 4 MWSTV).

=

Total Ziffer 410

=

Total Ziffer 410

Die detaillierte Aufstellung ist im Zeitpunkt der Einreichung der MWST-Abrechnung elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal hochzuladen.

Ziffer 415:

Vorsteuerkorrekturen: Gemischte Verwendung (Art. 30), Eigenverbrauch (Art. 31) sowie Korrekturen infolge Wechsel von der effektiven zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode

Hier werden die Vorsteuerkorrekturen zu Gunsten der ESTV sowie die Korrekturen aufgrund des Wechsels von der effektiven Abrechnungsmethode zur Abrechnung mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen deklariert.

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Früher in Rechnung gestellte Vorsteuern, die geltend gemacht wurden, jedoch aufgrund

  • gemischter Verwendung (d. h. Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen sowohl zur Erbringung von Leistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug als auch von Leistungen ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug oder Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit); oder

  • Eigenverbrauchs; oder

  • des Wechsels von der effektiven zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode Art. 79 Abs. 3 MWSTV)

korrigiert werden müssen.

Früher bezahlte Vorsteuern, die geltend gemacht wurden, jedoch aufgrund

  • gemischter Verwendung (d. h. Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen sowohl zur Erbringung von Leistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug als auch von Leistungen ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug oder Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit); oder

  • Eigenverbrauchs; oder

  • des Wechsels von der effektiven zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode Art. 79 Abs. 3 MWSTV)

korrigiert werden müssen.

=

Total Ziffer 415

=

Total Ziffer 415

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuerkorrekturen und zur Einlageentsteuerung finden sich in den MWST-Infos Vorsteuerabzug sowie Nutzungsänderungen;

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zu den Korrekturen aufgrund des Wechsels der Abrechnungsmethode finden sich in den MWST-Infos Saldosteuersätze sowie Pauschalsteuersätze.

Ziffer 420:

Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Tourismusabgaben usw. (Art. 33 Abs. 2)

Unter dieser Ziffer werden Vorsteuerkürzungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Nicht-Entgelten (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG) deklariert. In Bezug auf die Nicht-Entgelte sind die Ausführungen zu Ziffer 900 zu beachten. Die Vorsteuerkürzung ist im Zeitpunkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die laufende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode vorzunehmen.

Ziffer 479:

Total Abzüge

In dieser Ziffer wird die Summe der Ziffern 400 bis 420 automatisch berechnet.

Ziffer 500:

Zu bezahlender Betrag

Die sich in dieser Ziffer ergebende MWST-Schuld ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen. Die Zahlungsinformationen sind nach Abschluss der Deklaration auf dem Bildschirm und auf der Abrechnung (PDF) ersichtlich. Teilzahlungen müssen mit der ESTV vereinbart werden. Diese dürfen jedoch nicht in der MWST-Abrechnung abgezogen oder erwähnt werden.

Ziffer 510:

Guthaben der steuerpflichtigen Person

Sofern sich ein Guthaben aus der MWST-Abrechnung ergibt, überweist die ESTV den entsprechenden Betrag innert 30 Tagen nach Eintreffen der MWST-Abrechnung unter Vorbehalt einer Prüfung der Abrechnung. Die für die Auszahlung notwendige Bankverbindung (IBAN) können Sie nach Abschluss der Deklaration online erfassen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 79 und 81 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).