2.1.3 Bestimmung/Berechnung der Höhe der Raten sowie Anpassung der Raten
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1.3 · Deutsch
Die ESTV legt die Höhe der entsprechenden Raten fest. Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist diese noch nicht bekannt, so wird sie von der ESTV geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
Die steuerpflichtige Person wird darauf aufmerksam gemacht, wenn die Ratenrechnungen im Portal zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Ein physischer Versand der Ratenrechnungen findet nicht statt.
Die durch die ESTV festgelegten Raten sind wie folgt fällig:
Bei effektiver Abrechnungs- sowie bei der Pauschalsteuersatzmethode:
[Abbildung: im Original]
Bei der Saldosteuersatzmethode:
[Abbildung: im Original]
Die von der ESTV festgelegten und im Portal aufgeschalteten Ratenrechnungen können bis 10 Tage vor der jeweiligen Fälligkeit direkt im Portal angepasst werden.
[Abbildung: im Original] | Werden die von der ESTV festgelegten Raten durch die steuerpflichtige Person zu stark herabgesetzt, widerruft die ESTV die Genehmigung der jährlichen Abrechnung (→ Ziff. 2.1.5). |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35, 35a und 86a MWSTG sowie 76c und 76d MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).