2.1.4 Verzugs- und Vergütungszinsen
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 1. Januar 2026
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1.4 · Deutsch
Auf den jeweiligen Raten ist ein Verzugszins geschuldet, sofern die Zahlung verspätet nach dem Fälligkeitsdatum der jeweiligen Rate erfolgt. Werden die Raten vor der Fälligkeit bezahlt, besteht kein Anrecht auf Vergütungszins.
Der Verzugszins wird nicht für jede einzelne Rate in Rechnung gestellt, sondern erst nach Eingang der Schlusszahlung für die ganze Steuerperiode (Art. 87 Abs. 1bis MWSTG). Für die Berechnung des Verzugszinses sind die jeweiligen Fälligkeitsdaten der einzelnen Raten massgebend.
Resultiert nach der Einreichung der jährlichen Abrechnung ein Guthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person, führt dies zu keinem Anspruch auf Vergütungszins.
Beispiel einer Zinsberechnung
Hans Meier rechnet effektiv ab und die ESTV hat die Ratenhöhe auf 10'000 Franken festgelegt. Gemäss der Abrechnung beträgt die Steuerforderung für die Steuerperiode 2026 32'855 Franken. Somit sind per 28.02.2027 noch 2'855 Franken zu bezahlen. Die entsprechenden Zahlungen wurden wie folgt geleistet:
[Abbildung: im Original]
Daraus ergibt sich folgende Zinsberechnung:
1. Ratenzahlung (CHF 10'000) | CHF | |
Fälligkeit: | 30.05. | |
Zahlungsdatum: | 17.07. | |
Zinstage: 47 Tage à 4,00 % Verzugszins | 52.20 | |
2. Ratenzahlung (CHF 10'000) | ||
Fälligkeit: | 30.08. | |
Zahlungsdatum: | 29.09. | |
Zinstage: 29 Tage à 4,00 % Verzugszins | 32.20 | |
3. Ratenzahlung (CHF 10'000) | ||
Fälligkeit: | 30.11. | |
Zahlungsdatum: | 06.01.n+1 | |
Zinstage: 36 Tage à 4,00 % Verzugszins | 40.00 | |
Jährliche Abrechnung (Restforderung CHF 2'855) | ||
Fälligkeit: | 28.02. | |
Zahlungsdatum: | 28.02. | |
Zinstage: 0 Tage à 4,00 % Verzugszins | 0.00 | |
Total Zinsbelastung | 124.40 |
Die Verzugszinsrechnung wird nach Eingang der jährlichen Abrechnung bzw. nach Zahlung der Restforderung ausgestellt. Sofern der Zinsbetrag 100 Franken nicht erreicht, wird kein Verzugszins erhoben (Art. 3 Abs. 1 der Zinssatzverordnung EFD).
[Abbildung: im Original] | Werden die in Rechnung gestellten Raten und die Restforderung nach Einreichen der jährlichen Abrechnung fristgerecht bezahlt, führt dies zu keinen weiteren Zinsfolgen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Höhe der Raten durch die steuerpflichtige Person angepasst wurde oder die Höhe der Raten im Verhältnis zur Gesamtsteuerforderung sich als zu tief oder zu hoch herausgestellt habe. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35, 35a, 86a und 87 MWSTG sowie 76d MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).