2.1.1 Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht

MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch

Neu ins MWST-Register eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Bestätigung der Eintragung ins MWST-Register bzw. nach der Zustellung der Mehrwertsteuernummer im Portal beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann frühestens nach Ablauf einer Steuerperiode ein Wechsel zur jährlichen Abrechnung beantragt werden (Art. 76a MWSTV).

Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten 12 Monaten erwartete Umsatz (inkl. Mehrwertsteuer) die Umsatzgrenze von 5'005'000 Franken aus steuerbaren Leistungen nicht überschreitet.

Beispiel
Hans Meier macht sich per 01.02.2025 selbstständig und lässt sich auf dieses Datum hin ins MWST-Register eintragen. Die Anmeldung erfolgt im Februar 2025. Der erwartete Umsatz in den ersten 12 Monaten beträgt ca. 1 Mio. Franken. Herr Meier entscheidet sich zu Beginn der Steuerpflicht nicht für die jährliche Abrechnung. Im Juli 2025 überlegt sich Herr Meier dies nochmal und beantragt die jährliche Abrechnung rückwirkend ab Beginn der Steuerpflicht.

Die ESTV verneint in diesem Fall die rückwirkende Umstellung, da die Beantragung der jährlichen Abrechnung später als 60 Tage nach der Zustellung der Mehrwertsteuernummer erfolgt ist (Art. 76a Abs. 1 MWSTV). Die Anwendung der jährlichen Abrechnung kann jedoch auf Beginn der nächsten Steuerperiode per 01.01.2026 beantragt werden, dies spätestens bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode 2026 (Art. 76b Abs. 1 MWSTV).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35, 35a und 86a MWSTG sowie 76a und 76b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).