2.1.2 Wechsel zur jährlichen Abrechnung
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, im Portal beantragen (Art. 76b Abs. 1 MWSTV).
Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, sofern in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzlimite von 5'005'000 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschritten wurde und in den drei vorangegangenen Steuerperioden alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt wurden (Art. 76b Abs. 2 MWSTV).
Für die Beurteilung, ob die Umsatzlimite überschritten wurde oder nicht, wird auf die vom Unternehmen gewählte Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) abgestellt. Somit sind bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten die vereinbarten Entgelte, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die vereinnahmten Entgelte massgebend.
Besteht die Steuerpflicht weniger als drei Steuerperioden (Art. 34 Abs. 1 MWSTG) so ist dies für den Wechsel zur jährlichen Abrechnung nicht schädlich, sofern die Voraussetzungen von Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe b MWSTV seit Beginn der Steuerpflicht erfüllt sind und in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschritten wurde (Art. 76b Abs. 2 Bst. a MWSTV).
Eine Abrechnung gilt dann als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode oder innerhalb der von der ESTV gewährten Fristverlängerung erfolgt. Gewährt die ESTV eine Verlängerung zur Einreichung der Abrechnung, so verlängert sich auch die Frist zur Zahlung der ausstehenden Steuerforderung entsprechend. Ein allfälliger Verzugszins ist jedoch nach Ablauf der Abrechnungsperiode geschuldet (Art. 86 Abs. 1 i. V. m. Art. 87 Abs. 1 MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG sowie 76b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).