2.1 Jährliche Abrechnung
MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Auf Antrag kann die steuerpflichtige Person – unabhängig der gewählten Abrechnungsmethode (effektiv, SSS oder PSS) – ihre Abrechnungspflicht einmal jährlich erfüllen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Umsatzgrenze von 5'005'000 Franken (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG) aus steuerbaren Leistungen (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschritten wird:
Bei neu im MWST-Register eingetragenen Personen ist der in den ersten 12 Monaten erwartete Umsatz massgebend (Art. 76a Abs. 2 Bst. a MWSTV; → Ziff. 2.1.1).
Bei den übrigen Steuerpflichtigen wird auf den in der vorangegangenen Steuerperiode erzielten Umsatz abgestellt (Art. 76b Abs. 2 Bst. a MWSTV; → Ziff. 2.1.2).
Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden (Art. 35a Abs. 2 MWSTG).
Der Wechsel zur jährlichen Abrechnung ist jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich (Art. 35a Abs. 4 MWSTG).
Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln (Art. 35a Abs. 3 MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG sowie Art. 76a und 76b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin