2.1 Jährliche Abrechnung

MWST-Info 15 · Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 15 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Auf Antrag kann die steuerpflichtige Person – unabhängig der gewählten Abrechnungsmethode (effektiv, SSS oder PSS) – ihre Abrechnungspflicht einmal jährlich erfüllen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Umsatzgrenze von 5'005'000 Franken (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG) aus steuerbaren Leistungen (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschritten wird:

Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden (Art. 35a Abs. 2 MWSTG).

Der Wechsel zur jährlichen Abrechnung ist jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich (Art. 35a Abs. 4 MWSTG).

Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln (Art. 35a Abs. 3 MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG sowie Art. 76a und 76b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.1.1 Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht
  2. 2.1.2 Wechsel zur jährlichen Abrechnung
  3. 2.1.3 Bestimmung/Berechnung der Höhe der Raten sowie Anpassung der Raten
  4. 2.1.4 Verzugs- und Vergütungszinsen
  5. 2.1.5 Ende und Widerruf der jährlichen Abrechnung