1.9.2 Abrechnung mit der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.9.2 · Deutsch
Bei Abrechnung nach der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode wird die MWST anhand des Bruttoumsatzes berechnet. Die geschuldete Umsatzsteuer muss daher in einer zusätzlichen Buchung erfasst werden. Wegen der Umsatzabstimmung (→ Ziff. 3.1–3.3) und des Grundsatzes des Verrechnungsverbotes empfiehlt es sich, die abzuführende MWST spätestens am Ende der Abrechnungsperiode separat zu erfassen.
[Abbildung: im Original] | Mehr dazu in den MWST-Infos Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze und im nachfolgenden Beispiel. |
Beispiel
Das Buchhaltungsbüro Buchi AG rechnet nach vereinnahmten Entgelten und mit der Saldosteuersatzmethode ab. Für die Führung der Buchhaltung wird im Jahr 2024 an die Meier GmbH ein Honorar von 2'702.50 Franken (inkl. CHF 202.50 MWST) in Rechnung gestellt. Der Zahlungseingang beim Buchhaltungsbüro Buchi AG erfolgt über die Bank.
Soll | Haben | |
Bank | 2'702.50 | |
Honorarumsatz | 2'702.50 | |
Aufwand MWST* | 167.55 | |
Kreditor Umsatzsteuer** | 167.55 |
* | Das Konto Aufwand MWST enthält die an die ESTV abzuliefernde, mit dem Saldosteuersatz berechnete Steuer und wird in der Erfolgsrechnung als Erlösminderung aufgeführt. |
** | Der Saldosteuersatz für die Führung von Buchhaltungen beträgt im Jahr 2024 6,2 %. |