1.4.2 Aufbewahrungsdauer
MWST-Info 16 · Buchführung und Rechnungsstellung
Geltend · Stand ab 5. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 16 · Ziff. 1.4.2 · Deutsch
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind geordnet nach Steuerperiode bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung von 10 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Artikel 958f OR bleibt vorbehalten.
[Abbildung: im Original] | Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind im Hinblick auf mögliche Nutzungsänderungen, Prüfungen, Kontrollen usw. während 26 Jahren aufzubewahren (z. B. Lieferantenrechnungen, Kaufverträge, MWST-Abrechnungen und Hauptbuchkonten sowie Mietverträge). |
Möchte die steuerpflichtige Person die Margenbesteuerung bei Sammlerstücken anwenden, sind die entsprechenden Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen (z. B. Lieferantenrechnungen, Kaufverträge, MWST-Abrechnungen und Hauptbuchkonten) vom Ankaufszeitpunkt bis zur Verjährung der mit Margenbesteuerung ermittelten Steuerforderung aufzubewahren.
Im Übrigen sind die Bestimmungen gemäss GeBüV zu berücksichtigen.