4.9.2 Andere Optionen

MWST-Info 17 · Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale…

Geltend · Stand ab 1. Januar 2019

ESTV · MWST-Info 17 · Ziff. 4.9.2 · Deutsch

Die freiwillige Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG (ausser den Ziff. 18 [Versicherungsleistungen], 19 [Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs] und 23 [Umsätze bei Geldspielen] gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG) genannten Leistungen ist möglich, unabhängig davon ob der Leistungsempfänger ein institutioneller Begünstigter oder eine begünstigte Person ist. Folglich ist keine MWST zu erheben.

[Abbildung: im Original]

Betreffend Option im Bereich der Immobilien, siehe Ziffer 4.9.1.

[Abbildung: im Original]

Betreffend Vorgehen bei der steuerpflichtigen Person, siehe Ziffer 5.

[Abbildung: im Original]

Betreffend Formulare, siehe Ziffer 6.

Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).