4.9.2 Andere Optionen
MWST-Info 17 · Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale…
Geltend · Stand ab 1. Januar 2019
ESTV · MWST-Info 17 · Ziff. 4.9.2 · Deutsch
Die freiwillige Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG (ausser den Ziff. 18 [Versicherungsleistungen], 19 [Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs] und 23 [Umsätze bei Geldspielen] gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG) genannten Leistungen ist möglich, unabhängig davon ob der Leistungsempfänger ein institutioneller Begünstigter oder eine begünstigte Person ist. Folglich ist keine MWST zu erheben.
[Abbildung: im Original] | Betreffend Option im Bereich der Immobilien, siehe Ziffer 4.9.1. |
[Abbildung: im Original] | Betreffend Vorgehen bei der steuerpflichtigen Person, siehe Ziffer 5. |
[Abbildung: im Original] | Betreffend Formulare, siehe Ziffer 6. |
Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).