4.9.1 Option im Bereich der Immobilien

MWST-Info 17 · Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale…

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 17 · Ziff. 4.9.1 · Deutsch

(Art. 150 MWSTV)

Die freiwillige Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 oder 21 MWSTG genannten Leistungen (d. h. der Verkauf einer Liegenschaft ohne den Wert des Bodens oder die Vermietung von Liegenschaften) ist möglich, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten (→ Ziff. 2) erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder solche die ausschliesslich für die Residenz des Chefs oder der Chefin einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.

Steuerpflichtige, die nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen und für die Besteuerung der vorstehend erwähnten Leistungen (Vermietung oder Verkauf einer Liegenschaft oder eines Teils davon) optieren, deklarieren den Umsatz, für den sie optiert haben, unter den Ziffern 200 und 205 der MWST-Abrechnung. Den gleichen Umsatz tragen sie dann in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 220 ein. Sie müssen auf der Rechnung an die begünstigte Einrichtung den Vermerk «von der Mehrwertsteuer befreit» anbringen.

Für Steuerpflichtige, die nach der Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, ist die Option für die Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen nicht möglich. Deshalb ist der Verkaufspreis bzw. die Mieteinnahme einer Liegenschaft oder eines Teils davon unter den Ziffern 200 und 230 zu übertragen.

Beim Verkauf einer Liegenschaft ist der Wert des Bodens unter den Ziffern 200 und 280 zu deklarieren.

[Abbildung: im Original]

Vorgehen bei der steuerpflichtigen Person, siehe Ziffer 5.

[Abbildung: im Original]

Formulare, siehe Ziffer 6.

Diese Option ist für begünstigte Personen nicht möglich.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 150 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).