Zahlungsbefehl

471 Entscheide zu genau diesem Thema · Seite 8/10

Als Thema
  1. BGE 95 II 24210.06.1969Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehrere
  2. BGE 95 III 118.03.19691. Inwiefern unterliegen die Eintragungen der vom Betreibungsamte zu führenden Register ( Art. 8 SchKG und Art. 28 ff. der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, vom 18. Dezember 1891) der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ? (Erw. 1 Abs. 1). 2. Die eingehenden Betreibungsbegehren sind in de
  3. BGE 93 III 4507.09.1967Überweisung einer Forderung zur Eintreibung ( Art. 131 Abs. 2 SchKG ). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Eintreibung überwiesen wird, ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Angabe des Wohnorts des Gläubigers in dessen Begehren
  4. BGE 93 III 117.03.1967Anweisungen und Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
  5. BGE 91 II 10815.06.19651. Bezeichnung der Person, für welche die Wechselbürgschaft geleistet wird (Erw. 1). 2. Wer zugunsten des Akzeptanten Wechselbürgschaft leistet, ist verpflichtet, selbst wenn der Blankowechsel durch Bezeichnung des Wechselnehmers vervollständigt worden ist: a) nach Protesterhebun
  6. BGE 90 III 119.05.1964Die Betreibung für Vorauszahlungen nach Art. 227 b OR geht nicht auf Sicherheitsleistung, sondern auf Zahlung, jedoch mit der Besonderheit, dass die vom Betreibungsamt eingezogenen Beträge (Zahlungen gemäss Art. 12 SchKG sowie Verwertungserlös) nicht dem Gläubiger oder dessen Ver
  7. BGE 88 III 723.01.1962Betreibung gegen einen Bevormundeten. Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes und wegen Zustellung an den entlassenen Vormund. 1. Beschwerdelegitimation. Der Bevormundete kann eine solche Beschwerde nic
  8. BGE 87 III 5415.09.1961Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Hat der Gläubiger keinen wirklichen Wohnort, s
  9. BGE 86 III 1105.02.1960Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge ( Art. 93 SchKG ). Wonach beurteilt sich, ob die Betreibung privilegierte (d.h. im letzten Jahr vor ihrer Einleitung verfallene) Unterhaltsbeiträge betrifft? Muss in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden, so ist der nach der massgebe
  10. BGE 85 III 619.02.1959Rechtsverweigerung, die jederzeit der Beschwerde unterliegt ( Art. 17 Abs. 3 SchKG ), oder Verfügung, die nur binnen zehn Tagen seit der Kenntnisnahme anfechtbar ist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG )? Wenn das Betreibungsamt die vom Schuldner behauptete Erhebung oder Ergänzung eines Recht
  11. BGE 84 I 3029.01.1958Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November 1929. Art. 2 Ziff. 3: Wer vor einem ausländischen Gericht eine Forderung anerkennt, anerkennt damit grundsätzlich auch die Zuständigkeit des Gerichts zur Regelung der Rechtsfolgen dieser Prozesshandlung (Erw. 2). Art. 2 Ziff
  12. BGE 83 III 13513.12.1957Retentionsrecht des Vermieters. Hat der Mieter einen Zahlungsbefehl für Mietzins zugestellt erhalten und eine Retentionsurkunde empfangen, und hat er weder Rechtsvorschlag erhoben noch Beschwerde geführt, so ist die Summe, die er zur Vermeidung einer Rückschaffung der verzeichnet
  13. BGE 81 III 4905.05.1955Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl. Welche Angaben sind zur Bezeichnung von Zinsforderungen notwendig? Folgen der ungenügenden Bezeichnung einer solchen Forderung ( Art. 67 Ziff. 3 und Art. 69 Ziff. 1 SchKG ).
  14. BGE 81 III 301.02.19551. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, von Amtes wegen und gleichgültig ob rechtzeitig Beschwerde geführt wurde, die Verfügungen der Betreibungsämter aufzuheben, die gegen eine schlechthin zwingende Gesetzesvorschrift verstossen oder im Einzelfalle öffentliche Interessen oder Inte
  15. BGE 80 III 126.05.1954Gibt der Zahlungsbefehl nicht den richtigen Wohnort des Schuldners an, so ist er aufzuheben, auch wenn sich die richtige wie die angegebene Wohngemeinde im Kreis des Betreibungsamtes, von dem der Zahlungsbefehl ausgeht, befindet, jedoch zu einem andern Gerichtssprengel gehört.
  16. BGE 79 III 10407.09.1953Pfändung des Lohnes eines nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebenden Minderjährigen. Dieser ist zur Beschwerde gegen die Pfändung legitimiert. Dem Minderjährigen ist ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Art. 47 SchKG, 279 Abs. 1, 295 Abs. 2 ZGB.
  17. BGE 79 III 5815.06.1953Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG) verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (Anderung des Rechtsprechung). Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung der einzelnen Schuldner und der Angabe des Betrags, für d
  18. BGE 79 II 28019.05.1953Aberkennungsklage. Ihr Wesen und ihre Wirkung. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung des Anspruches aus einem zweiseitigen Vertrage, der zur Leistung Zug um Zug verpflichtet.
  19. BGE 79 III 1330.03.1953Betreibung einer im Ausland domizilierten Aktiengesellschaft am angeblichen Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50 Abs. 1 SchKG). 1. Betreibungsort: Verwirkung des Beschwerderechtes mangels Anfechtung des Zahlungsbefehls. 2. Betreibungsart: Pflicht des Betreibun
  20. BGE 78 III 15508.12.1952Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag. Zweite Zustellung des Zahlungsbefehls wegen Ungültigkeit der ersten (unter Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten). Wirkungen des auf die ungültige erste Zustellung hin erhobenen Rechtsvorschlags. Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Drittpers
  21. BGE 78 III 9311.07.1952Betreibung auf Pfandverwertung. Betreibungsart (Grundpfand oder Faust- bzw. Forderungspfand). Betreibt ein Gläubiger mit Pfandrecht an einer Grundpfandforderung unrichtigerweise auf Verwertung eines Grundpfandes, so hat der Schuldner Recht vorzuschlagen, wenn er die Verwertung d
  22. BGE 78 III 1205.02.1952Wer Wechselbetreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Check mit dem Datum der Ausstellung anzugeben. Wird em dieser Angaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuld
  23. BGE 77 III 14518.12.1951Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahlungsbefehls Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG
  24. BGE 77 III 3012.02.1951Grundpfandverwertung. Wer mit dem Schuldner gemeinschaftlicher Eigentümer des Pfandgrundstückes ist, muss als Dritteigentümer in die gegen jenen angehobene Betreibung einbezogen werden, selbst wenn eine besondere Betreibung gegen ihn als Mitschuldner hängig ist. Art. 1532 SchKG,
  25. BGE 76 I 4502.03.1950Um die Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm geltend zu machen, hat man die betreffende Norm selbst und nicht Art. 59 BV anzurufen. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 d OG frei, ob die Norm richtig angewendet worden sei. Gerichtsst
  26. BGE 73 III 14906.11.1947Eine Erbanwartschaft unterliegt nicht der Zwangsverwertung, auch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).
  27. BGE 73 II 10203.06.1947Internationales Privatrecht. Anwendbares Recht in Bezug auf Neuerung, auf die Frage des Bestehens eines Vertrages, auf den Zahlungsbefehl und den Verlustschein für eine vom ausländischen Recht beherrschte Forderung. Wille zum Abschluss einer auf Schuldanerkennung gerichteten Ver
  28. BGE 73 III 2724.02.19471. Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der Vorschrift auf die kantonalen Instanzen. «Gelegenheit» zu früherem Vorbringen verneint, wenn dazu keine hinreichende Veranlassung bestand. (Erw. 3). 2. Erstreckung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 66
  29. BGE 72 III 7127.08.1946Zustellung der Betreibungaurkunden in der Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft. Die Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als «Vertreter» genannten Personen auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder G
  30. BGE 72 III 1421.02.1946Unter welchen Bedingungen kann der Pfandgläubiger, der das Pfand in einer gegen eine andere Person als den Pfandbesteller gerichteten Betreibung auf Pfändung dem Betreibungsamte zur Verwertung übergeben hat, den auf seine Forderung entfallenden Teil des Verwertungserlöses sich au
  31. BGE 70 I 13714.09.1944Ist die von Art. 265 OR vorgesehene Fristansetzung an den Mieter zur Zahlung des rückständigen Mietzinses unter Androhung der Vertragsauflösung in den Zahlungsbefehl für den Mietzins nach Art. 282 SchKG aufgenommen und damit dem Mieter zugestellt worden, so ist ihre Wirksamkeit g
  32. BGE 69 III 8216.11.1943Art. 66 Abs. 1 SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubige: Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner ab
  33. BGE 68 III 13117.11.1942Das Recht, den Gläubiger vorerst auf die Pfandverwertung zu verweisen (beneficium excussionis realis, Art. 41 Abs. I SchKG), steht dem Schuldner nicht zu, wenn der Gläubiger mit dem dritten Eigentümer des Pfandes, sei es auch erst seit der Pfandbestellung, vereinbart hat, dass da
  34. BGE 68 III 8531.03.1942Aberkennungsklage, Verrechnung. Der Schuldner kann der in Betreibung gesetzten Forderung auch eine Gegenforderung, die er erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat, zur Verrechnung entgegenstellen.
  35. BGE 68 III 3312.02.1942Schutz des am Wohnsitz des Schuldners befindlichen ordentlichen Betreibungsortes (Art. 46 SchKG): 1. Aufhebung des von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangenen Zahlungsbefehls nur bei rechtzeitiger Beschwerde (Art. 17 SchKG). 2. Aufhebung der unzuständigen Orts vorgenom
  36. BGE 67 III 13910.10.1941Betreibung mehrerer Schuldner. Erfordernis der genauen Benennung jedes Schuldners und des auf jeden einzelnen entfallenden Forderungsbetrages. Art. 67 Ziff. 2 SchKG. Analoges Erfordernis für die Aufnahme einer Arrest- oder Retentionsurkunde. Art. 275/276, 283 SchKG. Unvollziehbar
  37. BGE 67 III 6928.03.1941Rechtsstillstand wegen Militärdienstes. Der Entlassungstag zählt noch zum Militärdienst. Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachtlich (nicht etwa nur der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben). (Art. 57 SchKG bezw. Art. 16 ff. de
  38. BGE 66 III 9126.12.1940Für die Berechnung der Recht.svO'rschlagsfrist ist auf das im Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls angegebene Zustellungsdatum abzustellen, auch wenn die Zustellung in Wirklichkeit an einem frühern Tag erfolgt sein sollte.
  39. BGE 66 III 7822.10.1940Grundpfandverwertung nach Bewilligung eines Nachlassvertrages. Plandauslall: Für die Vollstreckung der ungedeckten Forderung ist abweichend von Art. 158 11 SchKG ein neuer Zahlungsbefehl erforderlich (Art. 121 VZG). Einem ohne Einleitungsverfahren gestellten Fortsetzungsbegehren
  40. BGE 65 III 7219.06.1939Legitimation zur Beschwerdeführung, Art. 17 11. SchKG.: Besteht bei einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person kollektive Zeichnungsberechtigung, so kann einer der nur gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesellschaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Wi
  41. BGE 65 III 3916.04.1939[[PAGE:BGE 65 III 39 S. 40]] Tragweite der Unpjändbarerklärung. Ein vom Gläubiger auf Grund eines vorläufigen oder endgültigen Verlustscheines erlangter Arrestbefehl (Art. 271 ZifI. 5 SchKG) kann auch bezüglich solcher Gegenstände vollzogen werden, die in der dem Verlustschein z
  42. BGE 64 III 9812.07.1938Die Betreibung einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau: — auf Vollstreckung nur in Sondergut: ist nur gegen die Schuldnerin anzuheben; — auf Vollstreckung in das ganze Frauenvermögen (Eingebrachtes und Sondergut): ist gegen die Schuldnerin und ferner gegen den Ehemann, di
  43. BGE 64 III 7218.05.1938S c h K GAr t. 6 8 bis G e b ü h ren t a r i f Art. 1 8 - 2 O. Bei der Betreibung gegen eine Ehefrau ist für die doppelte Zustellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau gemäss Art. 68 bis SchKG je die volle Betreibungsgebühr laut Art. 18-20 des Gebührentarifes zu bere
  44. BGE 64 III 4025.03.1938Öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG): — ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn dem Gläubiger (und dem Betreibungsamte) der Wohnort des Schuldners unbekannt ist. Vielmehr sind zunächst die Nachforschungen anzustellen, die nach den Umständen zur Ermitt
  45. BGE 61 III 517.01.1935Ist bei der Betreibung einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau dem Ehemanne kein Zahlungsbefehlsdoppel zugestellt worden und kann daher nur in Sondergut vollstreckt werden, so hat das Betreibungsamt gleichwohl dem Begehren des Gläubigers um Pfändung aller im Gewahrsam oder
  46. BGE 59 III 27920.12.1933o run d p fall d ver wer tun g s b e t r e i b U II g. Der Dritteigentümer der verpfändeten Liegenschaft kann auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls und Verschiebung der Verwertung um weitere 6 Monate (Art. 100 VZG) verzichten.
  47. BGE 59 III 25004.12.1933Fr ist zur B e s c h wer d e gegen gewöhnliche Betreibung wegen Bestehens von Fa u s t P f ä n der n für die in Betreibung gesetzte Forderung: läuft von der Zustellung des Zahlungsbefehls an, nicht von der allenfalls erst später erfolgten Kenntnisnahme von der Pfandbestellung an.
  48. BGE 57 III 5708.05.1931Wird die Retentionsurkunde auch erst unmittelbar nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufgenommen, so hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge.
  49. BGE 57 III 2607.02.1931Z u s tell u n gen von Betreibungsurkunden, die in Verletzung [[PAGE:BGE 57 III 26 S. 27]] internationaler Vorschriften im Aus 1 a. n d erfolgen, sind unheilbar nichtig.
  50. BGE 57 III 119.01.1931Nicht gültig ist der Re eh t sv 0 r sc h lag, der mit Mangelhaftigkeit der Betreibung begründet wird. Schreibt jedoch das Betreibungsamt eine solche Erklärung einfach auf das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles, so muss der Gläubiger binnen zehn Tagen seit dessen Empfang Beschwe