Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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2 Besonderer Teil

21 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Fusionsgesetzes

1. Kapitel: Gegenstand und Definitionen

Art. 1 Gegenstand

Absatz 1 nennt die Vorgänge, die vom Vorentwurf geregelt werden: die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung. Jeder dieser Vorgänge wird anschliessend in einem eigenen Kapitel behandelt. Absatz 1 zählt ferner die privatrechtlichen Rechtsformen auf, welche von den Regelungen des Vorentwurfs erfasst werden.

Absatz 2 betrifft die Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts an Fusionen oder Umwandlungen. Man beachte dazu die Ausführungen zu Artikel 2 Buchstabe c und zu Artikel 85 ff.

Art. 2 Begriffe

Der Vorentwurf regelt die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger. Es erweist sich in der Folge als notwendig, eine Reihe von Begriffen zu definieren, um den Text des Vorentwurfs zu straffen und eine von der Rechtsform unabhängige Terminologie vorzugeben. Artikel 2 definiert folgende Begriffe:

- Rechtsträger (Bst. a). Der Vorentwurf führt den Begriff des "Rechtsträgers" ein, der bereits im deutschen Recht als Oberbegriff verwendet wird. Dieser Ausdruck steht als abstrakte Bezeichnung für die Gesamtheit aller Rechtsformen, die von den Vorschriften des Vorentwurfs erfasst werden. Als Rechtsträger gelten demnach Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen sowie die Institute des öffentlichen Rechts gemäss Artikel 2 Buchstabe c.

- Kapitalgesellschaften (Bst. b). Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden entsprechend der von der Lehre verwendeten Terminologie unter den Oberbegriff "Kapitalgesellschaften" subsumiert.

- Institute des öffentlichen Rechts (Bst. c). Institute des öffentlichen Rechts können ebenfalls Rechtsträger im Sinne des Vorentwurfs sein. Diese offene Formulierung wurde gewählt, um alle Formen von Instituten des öffentlichen Rechts einzubeziehen, namentlich die Körperschaften und die Anstalten, die von der Lehre teilweise unterschiedlich umschrieben werden. Um als Rechtsträger im Sinne des Fusionsgesetzes gelten zu können, müssen Institute des öffentlichen Rechts organisatorisch verselbständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut des