Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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2. Kapitel: Fusion
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Grundsatz
Die Fusion kann definiert werden als die rechtliche Vereinigung von zwei oder mehreren Rechtsträgern durch Vermögensübernahme ohne Liquidation, wobei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Rechtsträger in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger eingeräumt werden. Der übertragende Rechtsträger wird aufgelöst, und die Gesamtheit seines Aktiv- und Passivvermögens geht durch Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Der Vorentwurf übernimmt die beiden Fusionsformen, die in Artikel 748 und 749 des geltenden Obligationenrechts vorgesehen sind:
- Bei der Absorptionsfusion werden ein oder mehrere Rechtsträger aufgelöst, wobei deren Vermögen auf einen bestehenden Rechtsträger übergehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a).
- Bei der Kombinationsfusion werden zwei oder mehrere Rechtsträger aufgelöst, wobei deren Vermögen auf einen neu geschaffenen Rechtsträger übergehen (Art. 3 Absatz 1 Bst. b).
Diese beiden Fusionsformen werden grundsätzlich gleich geregelt, wenn auch gewisse Vorschriften nur die eine oder die andere Form betreffen (s. insbesondere Art. 9, 10, 13 Bst. a und 14 Abs. 3). Dazu sei angemerkt, dass der Ausdruck "übernehmender Rechtsträger" im Vorentwurf sowohl bestehende (bei der Absorptionsfusion) als auch neu geschaffene Rechtsträger (bei der Kombinationsfusion) umfasst. Die Verwendung eines einzigen Begriffs zur Bezeichnung der Rechtsträger, auf welche die Vermögen der aufgelösten Rechtsträger übergehen, dient dazu, den Gesetzestext zu straffen und zu vereinfachen.
Im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 748 Ziff. 7 und 914 Ziff. 7 OR) ist vorgesehen, dass der übertragende Rechtsträger zeitgleich mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister gelöscht wird (Art. 3 Abs. 3 in fine). Dazu wird auf die Ausführungen zu Artikel 20 verwiesen.
Der Vorentwurf sieht sowohl die Fusion zwischen Rechtsträgern der gleichen Rechtsform als auch zwischen Rechtsträgern verschiedener Rechtsform (rechtsformüberschreitende Fusion) vor. Für die rechtsformüberschreitende Fusion ist allerdings der Rahmen von Artikel 4 zu beachten. Sie kann grundsätzlich mit Mehrheitsbeschluss (Art. 18) erfolgen. Den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steht demnach kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung der Rechtsform des Rechtsträgers zu. Dagegen ist die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter erforderlich, wenn eine rechtsformüberschreitende Fusion zur Folge hat, dass den Gesellschafterin-