Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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haltet hier die Gründung eines oder mehrerer neuer Rechtsträger, auf die Vermögensteile des übertragenden Rechtsträgers übergehen.

- Die Übertragung auf bereits bestehende Rechtsträger wird als Spaltung zur Übernahme bezeichnet und verbindet die Spaltung eines Rechtsträgers mit einer Art "Fusion" blosser Vermögensteile mit dem übernehmenden Rechtsträger.

Sowohl bei der Aufspaltung als auch bei der Abspaltung erhalten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger. Für die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eröffnet der Vorentwurf zwei verschiedene Möglichkeiten:

- Es kann vorgesehen werden, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers ihre bisherigen Beteiligungen behalten und im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zusätzlich Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an allen übernehmenden Rechtsträgern zugewiesen erhalten (symmetrische Spaltung).

- Es soll aber auch möglich sein, im Rahmen einer Spaltung eines Rechtsträgers die bisherigen Beteiligungsverhältnisse zu verändern (asymmetrische Spaltung). Den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers können dabei unterschiedliche Beteiligungen an allen oder einzelnen übernehmenden Rechtsträgern zugewiesen werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass einzelne Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine Beteiligung an den übernehmenden Rechtsträgern erhalten, sondern lediglich am übertragenden Rechtsträger beteiligt bleiben, während andere Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus dem übertragenden Rechtsträger ausscheiden und dafür eine Beteiligung an einem oder mehreren übernehmenden Rechtsträger erhalten.

Da das Vermögen eines Rechtsträgers aufgeteilt wird, erweist sich die Spaltung sowohl unter dem Blickwinkel des Gläubigerschutzes als auch unter demjenigen des Schutzes der Gesellschafterinnen und Gesellschafter als weit heikler als die Fusion. Mit Ausnahme der Ausgliederung, bei welcher der übertragende Rechtsträger eine Beteiligung an den übernehmenden Rechtsträgern erhält, die wertmässig den übertragenen Vermögensteilen entspricht, setzt die Zulassung der Spaltung daher eine eingehende gesetzliche Regelung voraus. Von besonderer Bedeutung erweist sich der Schutz von Minderheitengesellschafterinnen und - gesellschaftern bei der asymmetrischen Spaltung, da hier die (indirekte) Beteiligung an den Vermögensteilen eines Rechtsträgers neu zugewiesen werden.

Der Vorentwurf will die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Spaltung von Rechtsträgern schaffen und einen hinreichenden Schutz der Gläubiger und der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gewährleisten. Entsprechend den Bedürfnissen der