Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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- Grosse Unterschiede bestehen auch in der gesetzlichen Umschreibung der Rechtsstellung der Gesellschafter, so beispielsweise zwischen der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft: Während das Stimmrecht der Aktionäre sich grundsätzlich nach der Beteiligung am Aktienkapital bemisst (Art. 692 Abs. 1 OR), kommt jedem Genossenschafter nach dem Prinzip des Kopfstimmrechts in der Generalversammlung zwingend nur eine Stimme zu (Art. 885 OR). Die Aktionäre sind ausschliesslich zur Liberierung des Ausgabebetrags ihrer Aktien verpflichtet; im übrigen wird ihre Rechtsstellung durch ein Nebenleistungsverbot abgesichert (Art. 680 Abs. 1 OR). Demgegenüber können in der Genossenschaft eine beschränkte oder unbeschränkte persönliche Haftung (Art. 869 f. OR) und eine Nachschusspflicht (Art. 871 OR) in die Statuten aufgenommen werden16. Anders als für Aktionäre gilt für Genossenschafter ferner eine Treuepflicht (Art. 866 OR). Aufgrund der recht unterschiedlichen gesetzlichen Ordnungen der verschiedenen Gesellschaftsformen bedingt die Zulassung der Umwandlung einen hinreichenden Schutz der Minderheitengesellschafterinnen und -gesellschafter vor einer Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung.

19 RECHTSVERGLEICHENDE HINWEISE

191 Recht der Nachbarstaaten

In vielen europäischen Staaten finden sich Regelungen, welche die Reorganisation der gesellschaftsrechtlichen Unternehmensstrukturen erleichtern:

Für die Bundesrepublik Deutschland ist auf das neue Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts hinzuweisen, das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Mit der Revision des Umwandlungsrechts wurden die bisher in verschiedenen Gesetzen statuierten Vorschriften über die Fusion, die Spaltung, die Vermögensübertragung und die Umwandlung in einem Sondergesetz zusammengefasst und erweitert. Das Gesetz enthält eine umfassende und detaillierte Regelung in 324 Paragraphen mit zahlreichen Absätzen.

Im französischen Recht werden die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung in einer Reihe von Gesetzen geregelt, die den Code des sociétés ergänzen. Die Artikel 1844-3 und 1844-4 des Code civil stellen die Grundprinzipien für die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung auf; für den Rechtsübergang gilt dabei der Grundsatz der Universalsukzession.

Im italienischen Recht regelt der Codice civile in Artikel 2498 ff. die "trasformazione della società", die "fusione della società" und die "scissione della società". Die Regelungen beruhen auf Gesetzen vom 20. November 1990 und 15. Januar 1991.

16 Die persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht können auch nachträglich eingeführt werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter (s. Art. 889 OR).