Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Gesamthaft kann festgestellt werden, dass die erwähnten ausländischen Rechtsordnungen sich durch eine grössere Flexibilität bezüglich Umstrukturierungen von Unternehmen und eine grössere Rechtsssicherheit als das geltende schweizerische Recht kennzeichnen.

192 Recht der Europäischen Union

Die Europäische Union (EU) hat in der 3. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts17 Rahmenvorschriften für die landesrechtliche Regelung der Fusion vorgegeben. Die 6. Richtlinie18 enthält zudem Rahmenvorschriften für die Regelung der Spaltung, die allerdings nur anwendbar sind, sofern das Landesrecht die Spaltung von Gesellschaften überhaupt zulässt. Regelungen zur Umwandlung der Rechtsform bestehen im Recht der EU nicht.

Die Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts sind auch für die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) massgebend19.

Die geltende schweizerische Regelung der Fusion ist im Vergleich mit der Ordnung der

3. Richtlinie - und den Regelungen in unseren Nachbarstaaten - fragmentarisch und lückenhaft. Das Fehlen des Rechtsinstituts der Spaltung im schweizerischen Recht weist rechtsvergleichend auf einen Nachteil gegenüber der Rechtsordnung der EU-Staaten hin.

Aufgrund der Internationalität wirtschaftlichen Handelns ist eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts mit den Vorschriften unserer Nachbarstaaten auch unabhängig von der Frage der Integration der Schweiz in Europa sachlich sinnvoll20 und für die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Vorgängen, aber auch für die Beteiligung ausländischer Investoren an schweizerischen Unternehmen von Bedeutung. Dies gilt in besonderem Mass ebenfalls für die Regelung der Fusion und der Spaltung. Da die Rahmenvorschriften der EU in den beiden erwähnten Richtlinien sachgerecht erscheinen, sind sie bei der schweizerischen Neuregelung nach Möglichkeit zu beachten.

Der Vorentwurf erfüllt grundsätzlich die Vorgaben der 3. und 6. EG-Richtlinie. Wo dies in einzelnen Punkten aus sachlichen Gründen nicht der Fall ist, wird im Kommentar zu den entsprechenden Bestimmungen darauf hingewiesen.

17 78/855/EWG; ABl. Nr. L 295 vom 20.10.1978, S. 36 ff. (Beilage zum Begleitbericht).

18 82/891/EWG; ABl. Nr. L 378 vom 31.12. 1982, S. 47 ff. (Beilage zum Begleitbericht).

19 S. BBl. 1992 IV A 406 ff., BBl. 1992 IV B 697, 1492 ff.

20 S. auch Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht", S. 19, 80.