Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Rechtspraxis wird die Spaltung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorgesehen14. Einbezogen wird auch die grenzüberschreitende Spaltung (VE IPRG).
Auch bei der Spaltung sind für den Schutz der Arbeitnehmer Artikel 333 des Obligationenrechts sowie die Vorschriften des Vorentwurfs über den Gläubigerschutz massgebend.
183 Umwandlung
Der Vorentwurf will weiter die Umwandlung der Rechtsform von Rechtsträgern ermöglichen. Die Umwandlung kann definiert werden als Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen.
Im Vorentwurf ist die Umwandlung als rechtsformändernde Umwandlung konzipiert15. Während bei der sogenannt übertragenden Umwandlung, wie sie das geltende Recht in Artikel 824 ff. OR für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsieht, der bisherige Rechtsträger aufgelöst, ein neuer geschaffen wird und die vorbestehenden Rechtsbeziehungen auf diesen übergehen, bleibt der bisherige Rechtsträger nach dem Vorentwurf bestehen und ändert lediglich seine Rechtsform. Die Umwandlung bedingt in dieser Ausgestaltung keinerlei Rechtsnachfolge und somit auch keine Übertragungen von Rechtsbeziehungen, sondern erscheint als blosser Rechtskleidwechsel.
Im Gegensatz zum heutigen Gesetz sieht der Vorentwurf die Umwandlung nicht nur ausnahmsweise, sondern allgemein vor, soweit die Ausgangs- und die Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind. Nicht möglich ist daher insbesondere die Umwandlung einer Gesellschaft als Personenverbindung in eine Stiftung als blosse Vermögensgesamtheit. Eine entsprechende Umgestaltung setzt in der Sache zwingend eine Auflösung der Gesellschaft als solche voraus. Im Interesse einer möglichst kurzen gesetzlichen Ordnung wurde auch auf Umwandlungsmöglichkeiten verzichtet, für die in der Rechtspraxis kaum ein echtes Bedürfnis besteht.
Die Regelung der Umwandlung muss der unterschiedlichen Ausgestaltung der verschiedenen Rechtsformen Rechnung tragen:
- Einige Rechtsformen sehen eine persönliche Haftung der Gesellschafter vor, bei andern bleibt die Haftung dagegen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Soweit sich aus der Umwandlung eine Veränderung der Haftungsverhältnisse für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers ergibt, muss das Gesetz die zum Schutz der Gläubiger erforderlichen Regelungen treffen.
14 Beschränkt soll auch die Spaltung von Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform der Stiftung ermöglicht werden.
15 Zu den verschiedenen möglichen Formen der Umwandlung s. CHRISTIAN J. MEIER-SCHATZ, Die Zulässigkeit aussergesetzlicher Rechtsformwechsel im Gesellschaftsrecht, ZSR 113 (1994) S. 374.