Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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die direkte Erteilungdes Leistungsauftragesdurch den Bundesrat an das Institutbzw. an den tnsti-

tutsrat (SGPG). AG und FDP unterstützeneine Abstufung Bundesrat – Departement – Institut.

3. Abschnitt: Organe und Zuständigkeiten

Artikel 72 Organe

PASHI beantragt, auf den Institutsrat zu verzichten und das Institut direkt der Vorsteherin des Departementes des Innern zu unterstellen. Dadurch werden klare Führungsstrukturen geschaffen, welche Voraussetzung für ein – auch international– erfolgreiches Handeln sind. Ein Grossteil der Vernehmlasser unterbreitetVorschläge oder Änderungsanträge bezüglich Wahl und Wahlbehörden für die einzelnen Organe; GB fordert eine Personalvertretungals weiteres Organ.

Artikel 73 Institutsrat; Zusammensetzung und Ernennung

Viele Vernehmlassungsteilnehmeräussern sich zur Zusammensetzungdes Institutsrates.Vorge-

schlagen wird neben der Aufnahme von Vertretern der Veterinärmedizin, der verschiedenen Therapierichtungen, der Patienten, der Konsumenten und der Homöopathen zum Teil auch die Erhöhung der Anzahl der Mitgliederauf neun. Im Gegensatz zu den Ansprüchen der Kantone müssen diese nach in\ Ansicht von SGB und KSK im HeiËmittelinstitutnicht vertreten sein.

Artikel 74 Aufgaben des Institutsrats

Während für SVP die Rolle des Institutsratesunklar ist. verlangenverschiedene Vernehmlasser. dass dieser den Leistungsauftrag beim Bundesrat direkt beantragt und damit die Zwischenstufe des Departements wegfällt.Zusätzlichwird eine Kompetenzerweiterunggefordert, GR und JU verlangen, dass Kantone und betroffene Kreise vor dem Erlass von Ausführungsverordnungen konsultiert werden.

Artikel 75 Direktion

Einige VernehmËasser unterbreiten Vorschläge und Änderungsanträge bezüglich Stellung, Wahl und Wahlbehördender Direktion(OW, NW, IKV, CVP, FDP, ASSGP, SAMW, SANPH. SGCI, VIPS)

Artikel 76 Revisionsstelle

Verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern ist die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wichtig. AR wünscht deshalb, dass diese vom Bundesrat, ohne vorgängigen Antrag des Institutsrates, bezeichnet wird. während GRIP ihre Unabhängigkeitvon Bund und Kantonen in einer ergänzenden Bestimmung festhalten will. SHIV, SGCI und VIPS möchten zudem, dass das Institut nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt wird.

4. Abschnitt: Personal

Artikel 77 Allgemeines

GB fordert, dass die Angestellten jährlich eine Personalvertretung wählen können. APADV kritisiert die

Eigenständigkeitdes Institutsin Personalfragenund nach Ansicht von FR, AR und GRIP soll seine

diesbezüglicheAutonomie auf die Höhe des Budgets beschränkt sein.

Artikel 78 Rechtsnatur der Dienstverhältnisse

Bezüglichder Natur der Angestelltenverhältnissesind die Meinungen geteilt: während für die einen privatrechtliche DienstverhältnËsse auch möglich sein sollen (SO, AG, CVP, FDP, ASSGP, INTPH,

SVPK), wünschen andere, dass das gesamte Personalprivatrechtlichangestelltwird (UR, IKV, SBV,

asmed). Dezidiertgegen den Beamtenstatusspricht sich SLFV aus. PASHI beantragt – in Anlehnung an andere internationale Institute – eine Mischform

Artikel 79 Berufliche Vorsorge

SBV wünscht diesen Artikel gestrichen, da der Institutsrat frei entscheiden soll, bei welcher Pensions-

kasse die Vorsorge erfolgen soll.