Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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27 Änderung bestehenden Rechts und Lücken

Die Vernehmlasser,die sich zu der im Anhang vorgesehenen Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände geäussert haben. sind sich einig, dass bei der Abgren-

zung Lebensmittel/Heilmittelein dringenderHandlungsbedarfbesteht. Die durch die Revision ge-

schaffene neue Kategorie'Nahrungsergänzungen'wird begrüsst, auch wenn die Erforderlichkeit,dies auf Gesetzesstufe zu realisieren, insbesondere von den kantonalen Vollzugsorganen (Kantonschemikern), in Frage gestellt wird.

Wichtig ist bei der Änderung des Epidemiengesetzes. dass Desinfektionsmittelnicht nur gemäss ihrer Toxizität vom künftigen Chemikaliengesetz, sondern auch wegen ihrer Wirksamkeit vom neuen Heilmittelgesetzerfasst werden.

Gegen die vorgesehene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes erwächst Widerstand von Ärztevereinigungen,welche für Ärzte, die die Voraussetzungen zur Abgabe von Heilmittelnnach dem Heilmittelgesetz erfüllen. eine Gleichstellung mit zugelassenen Apothekern fordern.

P\ Auch die geplanteÄnderung des Tierseuchengesetzes wird kritisiert,weil die Zuständigkeitfür die 4

Zulassung von Impfstoffen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Infektionskrankheiten beim Tier vom Bundesamt für Veterinärwesen auf das Institut übertragen werden soll.

3 Die Ergebnisse im einzelnen

FolgendeVernehmlasser haben sich in ihrer Eingabe den Stellungnahmen anderer Verbände oder Organisationen angeschlossen:

UR schliesst sich IKVan. soweit sich UR nichtselber vernehmen lässt;

TG schliesstsich IKVan, soweitsich TG nichtselbervernehmenlässt;

SGB schliesst sich SP an, soweit sich SGB nicht selber vernehmen lässt;

SH IV schliesst sich SGCI an, soweit sich SH IV nicht selber vernehmen lässt;

FFG schliesst sich SVKH, UNION, VaeHw und VGS an, soweit sich FFG nicht selber vernehmen lässt; GSIA schliesst sich INTPH und SGCI an;

VEDAG schliesst sich FMH an, soweit sich VEDAG nichtselber vernehmen lässt;

WG schliesst sich SGCI an, soweit sich VTG nicht selber vernehmen lässt;

MEPH schliesst sich VMA an. soweit sich MEPH nicht selber vernehmen lässt;

P;,rRI schliesst sich SVKH an;

ParZH schliesst sich SVKH an, soweit sich ParZH nicht selber vernehmen lässt;

STS schliesst sich SVKH an, soweit sich STS nichtselber vernehmen lässt;

TierB schliesst sich SVKH an, soweit sich TierB nicht selber vernehmen lässt;

UNION schliesst sich FMH an, soweit sich UNION nicht selber vernehmen lässt;

VAGTV schliesst sich UNION, VaoAe, SVKH und STS an;

VaoAe schliesst sich WELED und UNION an, soweit sich VaoAE nicht selber vernehmen lässt;

VETO schliesst sich SVKH an, soweit sich VETO nicht selber vernehmen lässt;

VSA schliesst sich SLV und DroHe an, soweit sich VSA nicht selber vernehmen lässt;

ZVSM schliesst sich SBV an, soweit sich ZVSM nichtselber vernehmen lässt.

Nachstehend sind die verweisenden Vernehmlasser nur dann gesondert erwähnt, wenn sie nebst dem allgemeinenVerweis noch eigene Stellungnahmenabgegeben haben.

31Allgemeine Bemerkungen

Grundsätzlichwird begrüsst, dass der Bund ein Heilmittelgesetz erlässt, nur NE zweifelt seine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich an. Der Vorentwurf wird grösstenteils als ausgewogen und