Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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sinnvollbeurteilt.VorbehaltebringenLU, GL, AR, GR, NVS. APADV, ViSan undVSWK än. Zahlreiche Vernehmlasser haltenjedoch fest, dass der Entwurf in einigen Punkten einer Überarbeitungbedarf, weil bewährten Elementen zuwenig Rechnung getragen wird, Zudem fordern SZ, CVP. ASSGP, INTPH, SGCI, SGGP. SVPK, ZLB, PaDSA. PULS und VeDia, dass das Gesetzgebungsverfahrenzlügig vorangetrieben wird.

Die Ausgestaltung des HeilmËttelgesetzesals Rahmengesetz – mit der Möglichkeit zur Regelung von Einzelheitenauf Verordnungsstufe– wird weitgehend positiv gewertet. Umfang und Detaillierungsgrad der vorliegendenFassung werden allerdingsmehrheitlichals hoch eingestuft (LU, NW, GL, BS, BL, SH, GR, TG, CVP, PASHI, VSWK). NachAnsichtvon FR, NE, GRIP undVSSG bleibtder Vorentwurf trotz der teilweise fast übermässigen Detaillierungin wichtigen Bereichen sehr allgemeinund vage.

Wegleitend für das Verordnungsrecht soll die aktuelle Praxis der IKS sein (SGGP, FRSP), wobei Kantone und interessierte Kreise vor der Verabschiedung von Verordnungen anzuhören sind (AR. JU,

GST, VMA, VSSG, SVOT). Für die Ausarbeitungvon DetailbestimmungenbietenSVDI, ORAD und

ZVSM ihre Mitarbeit an.

Gundsätzlich sprechen sich die Vernehmlassungsteilnehmerfür ein eurokompatibles Heilmittelgesetz aus. Nach Meinungvon BS, FDP und VSWK sollenauch andereinternationaleBestimmungen beachtet werden. Zusätzlich soll eine Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen, Entscheiden und Konformitätsbewertungen geschaffen werden (OW, APC, SAMW, PULS). t _) Mehrere Vernehmlasser (MGB, EEK, SVf B, VSA, SLV) begrüssen, dass Handelshemmnisse abgebaut werden. HELS ist demgegenüber der Ansicht, dass der Vorentwurf Verschärfungen enthält, die im Gegensatz zum Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse und zum Binnenmarktgesetz stehen

In verschiedenen Stellungnahmenwird auf Lücken hingewiesen, so bemängeln LU. BS, BL, Al und tKV, dass der Verkehr mit nicht verwendungsfertigenArzneimitteln(z. B. Zwischenprodukten)nicht resp. nicht genügend klar geregelt ist. AR verlangt eine Abgrenzung der Kosmetika von den Heilmitteln. Im Zusammenhang mit der Regelung von Arzneimitteln auf Bundesebene sieht Tl Handlungsbedarf im Bereich der Arzneimittelpreise, im Zusammenhang mit der Erteilung von Patenten auf europäischerEbene sowie beim Aufbau eines Datenverarbeitungssystems,das den Verbrauch an kassenpflichtiÖen Medikamenten registriert.

32 Zu den einzelnen Artikeln

32.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Artikel 1 Zweck

Dem Prinzip der qualitativhochstehenden, sicheren und wirksamen Heilmittelwird grundsätzlichzugestimmt, einige Vernehmlasser machen Vorschläge für redaktionelleÄnderungen (SAMW. VMA, SVKH). Umstritten ist demgegenüber die Gewährleistung der richtigen Verwendung: vorwiegend Apothekerverbände(SAV. AGAV, AKB, AVKZ, AVSO, BLAV) und einzelneKantone(BS, FR) sowie CVP und GB und SDV begrüssensie, währendvor allem die chemische Industrie(INTPH, SGCI, VIPS) sowie asmed, SVPK und SVOT diese Zielsetzung als gesundheitspolitisches Anliegen ablehnen. SKL möchte auch die Entsorgung im Zweckartikel geregelt haben und schlägt eine entsprechende Änderung vor. Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob im Heilmittelgesetz sozialpolitische Ziele einbezogen werden sollen oder nicht. Begrüsst wird der Verzicht darauf vor allem von Handel und Industrie(SHIV. SGCI, VIPS) sowie den Kantonen UR und NW und der FDP, abgelehnt dagegen von Apothekerverbänden und VSKT. Ihrer Ansicht nach könnten z. B. Festpreise oder feste Preisspannender sachgerechten Versorgung der Bevölkerung und einem adäquaten Gesundheitsschutz dienen. GL, ZG und GB erachten es als wichtig. auch den Täuschungsschutz als Ziel bereits im Zweckartikel zu verankern.