Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten
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Buchstabe c
Das klare Bekenntnis zum Wettbewerb wird von der chemischen Industrie (SGCt, VIPS) sowie von SVPK und WEKO begrüsst, vor allem der Preis dürfe nicht staatlich geschützt oder sonstwie reguliert werden. Gemäss CVP besteht aber bereits heute im Bereich der Heilmittelwegen der Preisbindung kein freier Wettbewerb mehr. Sie schlägt deshalb eine Ergänzung in dem Sinne vor, dass der Wettbewerb mit Ausnahme der Preispolitiknicht weiter verfälscht oder verzerrt werden solle. Solange
jedoch Parallelimportezulässig sind, glauben GE und APC nicht an die Möglichkeit. Wettbe-
werbsverzerrungenverhindernzu können. GRIP will ParaIËelimportedeshalb verbieten. GRIP. SGCI, VMA und SKF schlagen zusätzlich redaktionelle Änderungen vor.
Buchstabe d
SGCI fordert, dass die Zulassung auch mit dem Heilmittelgesetzauf dem hohen, internationalanerkannten Niveau beibehalten wird. Die Wahrung der Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit einer
schweizerischenHeilmittelkontrollemuss nach Ansichtvon FR, NE, APC und VMA aber auch im
europäischen Kontext und im Zusammenhang mit staatsvertraglichen Vereinbarungen gesehen werden. FR, NE, GE und APC empfehlen deshalb, das Institut nicht zu stark auszubauen und statt dessen die Entscheide der europäischen HeËlmittelagentur{EMEA) zu übernehmen.
P+\
Artikel 6 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
Absatz 1
Die chemische Industrie (SGCI, VIPS) begrüsst grundsätzlich die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, findet es aber unbefriedigend, dass teilweise nicht klar gesagt wird, wer wo zuständig ist.
ZH, BE, SO, BS, Al undVMA beanstanden,dass die AufgabenteilungzwischenBund und Kantonen
beim Vollzug des Gesetzes nicht klar festgelegt ist, ZH ist zudem der Ansicht, dass die Grundsätze zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten erwähnt werden sollten.
Absatz 2
Eine Mitwirkung der Kantone beim Betreiben des Instituts wird in allen dazu abgegebenen Stellungnahmen abgelehnt(SGCI, VIPS, VSA, SLV). Nach Ansicht der Angestelltenverbände(SLV, VSA) steht eine solche Mitwirkung der Führung des Instituts nach modernen Gesichtspunkten entgegen. AI befürchtet einen übertriebenen administrativen Aufwand als Folge der Schaffung des Instituts.
Artikel 7 Zusammenarbeit zwischen Institut und Bundesbehörden
Als Ergänzung zur vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen Institut und Bundesbehörden wird von Seiten der Pharmaindustrie und kantonaler Apothekerverbände (INTPH, SANPH, SGCI, VIPS, AGAV, BLAV) eine Zusammenarbeit des Instituts mit geeigneten privatrechtlichenOrganisationen vorgeschlagen. Dabei sollen auch Leistungsaufträge vereinbart werden können.
32.2 2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Heilmittel
1. Abschnitt: Pharmakopöe (Pharmacopoea)
Artikel 8 Grundsatz
Absatz 1
Während einige Vernehmlasser (SAV, SDV) die Beibehaltungeiner schweizerischen Pharmakopöe ausdrücklichunterstützen,weil sie bestehende Lücken füllt, kann nach Meinunganderer (AG, BLSRK, SMI, ZLB} darauf verzichtet werden.
Mehrere Kommentarebeschäftigen sich mit den Begriffen und der Gliederung der Pharmakopöe. So möchte der Kanton ZG auf die detaillierte Gliederung der Vorschriften verzichten. da diese häufigen Anderungen unterliegen. ATOPS wünscht, dass die Pharmakopöe auch die Verpackung und Deklarationdes jeweiligenHeilmittelsregelt. Gemäss SGCI muss im 2. Satz der Begriff 'des einzelnen Heilmittels'gestrichen werden, da sich die Pharmakopöe nicht mit Transplantaten befasst. diese nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a jedoch auch als Heilmittel gelten.