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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

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Erster Abschnitt: Allgemeine Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen

A. Begriff A. Begriff Art. 772 Art. 772

1Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener mehrere Personen oder Handelsgesellschaften Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital mit eigener Firma und einem zum voraus (Stammkapital) in Teilsummen (Stammanteibestimmten Kapital (Stammkapital) vereini- le) zerlegt ist und an der ein oder mehrere gen. Gesellschafter mit einem oder mehreren

Stammanteilen beteiligt sind.

2Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine2 Die Gesellschafter haften für Verbindlich-Beteiligung als Aktie behandelt wird, mit keiten der Gesellschaft nicht persönlich und einer Einlage (Stammeinlage) am Stammka- sind nur zu den statutarischen Leistungen pital beteiligt. Er haftet über seine Stam- verpflichtet.

meinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der

Gesellschaft in den vom Gesetz bestimmten

Fällen bis höchstens zum Betrage des einge-

tragenen Stammkapitals. Im übrigen ist er zu

andern als den statutarischen Leistungen nicht

verpflichtet.

3Die Gesellschaft kann zum Betrieb eines3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handels-, eines Fabrikations- oder eines an- kann auch für andere als wirtschaftliche dern nach kaufmännischer Art geführten Ge- Zwecke gegründet werden.

werbes oder zu andern wirtschaftlichen

Zwecken gegründet werden.

B. Stammkapital B. Stammkapital Art. 773 Art. 773

Das Stammkapital darf nicht weniger als Das Stammkapital muss mindestens 40'000 20'000 Franken und nicht mehr als 2 Millio- Franken betragen.

nen Franken betragen.

C. Stammeinlage C. Stammanteile Art. 774 Art. 774

1Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen1 Die Statuten setzen den Nennwert der Gesellschafter kann verschieden sein, muss Stammanteile auf mindestens 100 Franken