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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

kung der Abtretung von Gesellschaftsan- renzverbot;

teilen;

8. eine von den gesetzlichen Vorschriften 8. besondere Vorschriften über die Einberu-

abweichende Verteilung des Reingewin- fung der Gesellschafterversammlung;

nes und das Versprechen von Bauzinsen;

9. die Gewährung eines Austrittsrechtes und 9. von den gesetzlichen Bestimmungen ab-

die Bedingungen für dessen Ausübung; weichende Vorschriften über die Bemessung des Stimmrechtes und über die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;

10. die Begrenzung der Dauer des Unterneh- 10. Bestimmungen über die Ermächtigung zur

mens; Übertragung der Geschäftsführung auf Dritte;

11. Bestimmungen über andere als die ge- 11. Vorschriften betreffend die Organisation

setzlichen Auflösungsgründe. und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

12. von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Verwendung des Bilanzgewinnes;

13. die Gewährung eines Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung sowie Höhe und Art der Abfindung;

14. besondere Gründe für die Ausschliessung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft;

15. Bestimmungen über andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.

2. Im besonderen Sacheinlagen und 2. Im besonderen Sacheinlagen, Übernahme von Vermögenswerten Sachübernahmen, besondere Vorteile Art. 778 Art. 778

1Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht Für Sachübernahmen, Sacheinlagen und bedurch Einzahlung, so haben die Statuten über sondere Vorteile gelten die Bestimmungen den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Be- des Aktienrechts.

wertung und Anrechnung sowie die Person

des Sacheinlegers und den Betrag des ihm

dafür zukommenden Stammanteils Auf-

schluss zu geben.

2Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern

oder von Dritten Vermögenswerte überneh-

men, so ist in den Statuten der zu überneh-

mende Vermögenswert, der Name des Veräu-

sserers und die Gegenleistung der Gesell-

schaft anzugeben.

F. Gründung G. Gründung Art. 779 Art. 779

1Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet,1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem der dass sämtliche Gründer in öffentlicher und oder die Gründer in öffentlicher Urkunde von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Ge- erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter