Vorlage

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

GELTENDES RECHT VORENTWURF

sellschaft mit beschränkter Haftung zu grün- Haftung zu gründen, darin die Statuten festleden erklären und deren Statuten festsetzen. gen und die Organe bestellen.

2In dieser Urkunde haben die Gründer zu2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die bestätigen: Gründer die Stammanteile und stellen fest:

1. dass sie sämtliche Stammeinlagen über- 1. dass sämtliche Stammanteile gültig ge-

nommen haben; zeichnet sind;

2. dass der gesetzliche oder ein statutarisch 2. dass die Einlagen dem gesamten Ausga-

festgesetzter höherer Betrag auf jede bebetrag entsprechen;

Stammeinlage zur freien Verfügung der

Gesellschaft einbezahlt oder durch in den

Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt

ist;

3. dass die Einlage- oder Übernahmeverträge 3. dass die gesetzlichen und statutarischen

vorgelegt worden sind. Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt und diese in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung vollumfänglich vollzogen sind;

4. gegebenenfalls dass die Gründer die Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.

3In der Urkunde sind ausserdem die Belege3 Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: einzeln zu nennen, die der Bestätigung zu- 1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleich- gorie und Ausgabebetrag der Stammanzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und teile;

den Gründern vorgelegen haben. 2. des ausdrücklichen Hinweises auf Nach-

schuss- und Nebenleistungspflichten, auf Verschärfungen des Konkurrenzverbots oder seine Ausdehnung auf alle Gesellschafter, auf statutarische Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie auf Konventionalstrafen.

4Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann,4 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in die Belege über die Gründung einzeln nennen das Handelsregister sofort als Eigentümerin und bestätigen, dass sie den Gründern vorgeunmittelbar darüber verfügen kann oder einen legen haben. Dem Errichtungsakt sind die bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in Statuten und gegebenenfalls der Gründungsdas Grundbuch erhält. bericht, die Prüfungsbestätigung, die

Sacheinlageverträge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen.

5Für die Leistung der Einlagen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

G. Eintragung in das Handelsre- H. Eintragung in das Handelsre-

gister gister

I. Anmeldung I. Anmeldung beim Handelsregister Art. 780 Art. 780

1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. hat.

2Die Anmeldung muss von sämtlichen Ge-2 Die Anmeldung muss von allen Geschäfts-