Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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GmbH-Recht hat zudem das Handelsrechtsreformgesetz (vom 22. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Juli 1998) mit sich gebracht.

Wie bei der Aktiengesellschaft hat im übrigen die Mitbestimmung indirekt Auswirkungen auf die rechtliche Struktur von grösseren GmbH. Nach dem Mitbestimmungsgesetz sind grössere GmbH gesetzlich gezwungen, einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat einzurichten, dem u.a. wichtige Kompetenzen zur Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer zugeordnet sind. Freilich war von den in Deutschland 1994 bestehenden mehr als 550’000 GmbH bloss der kleinste Teil, nämlich weniger als 300 von der paritätischen Mitbestimmung betroffen. Daneben gibt es eine sehr viel grössere Zahl von Gesellschaften mit einem obligatorischen und zu einem Drittel mit Arbeitnehmerrepräsentanten besetzten Aufsichtsrat.

131.2 Umsetzung des EU-Gesellschaftsrechts

Die deutsche GmbH wurde auch von der Umsetzung der EG-Richtlinien betroffen, so von der 1. EG-Richtlinie (Publizität), der 4. EG-Richtlinie (Jahresabschluss), der 7. EG-Richtlinie (Konzernabschluss) und der 8. EG-Richtlinie (Abschlussprüfer). Die entsprechenden Bestimmungen wurden freilich nur zum Teil in das GmbH-Gesetz eingefügt, überwiegend dagegen mit allgemeinerer Geltung in das Handelsgesetzbuch. Auch die Offenlegungspflicht hinsichtlich des Jahresabschlusses richtet sich nach den seit 1985 auf das EU-Recht ausgerichteten §§ 325 ff HGB. Danach wird für die sogenannten „mittelgrossen“ und „grossen“ GmbH (insgesamt etwa 10’000 Gesellschaften) für den Jahresabschluss das Testat eines staatlich geprüften Wirtschaftsprüfers verlangt (§ 316 I in Verbindung mit § 267 III HGB). § 267 HGB kennt übrigens nicht wie das Schweizer Aktienrecht zwei, sondern (in Umsetzung der EG-Vorgaben) drei Grössenklassen, nämlich „kleine“, „mittelgrosse“ und „grosse“ Kapitalgesellschaften. Diese sind wie folgt definiert:

„(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei bis drei der nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 3’900’000 Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 III).

2. 8 Mio Deutsche Mark Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

(2) Mittelgrosse Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz (1) bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 15’500’000 Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 III).

2. 32 Mio Deutsche Mark Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(3) Grosse Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz (2) bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als grosse, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum amtlichen Han-